Inhalt
50.
Vernichtung und Aussonderung von Datenträgern und registrierten IT-Produkten
50.1
1Bevor IT-Produkte, Datenträger und mobile IT im Sinne von Nr. 48 ihre gesicherte Einsatzumgebung dauerhaft verlassen, ist sicherzustellen, dass alle auf ihnen gespeicherten Verschlusssachen gelöscht werden. 2Die Löschung muss mittels vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik nach Nr. 45 dafür zugelassener oder zur Freigabe empfohlener IT-Sicherheitsprodukte erfolgen.
50.2
Ist eine Löschung nicht möglich, sind die Speichermedien physisch zu vernichten.
50.3
Die Löschung und Vernichtung sind in der Geheimschutzdokumentation zu dokumentieren.
50.4
Näheres regelt eine Technische Leitlinie des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik.