Inhalt
43.
Allgemeine Grundsätze
43.1
1Die Verarbeitung von Verschlusssachen ist nur mit VS-IT zulässig, die hierfür freigegeben ist. 2Die Freigabe kann mit Auflagen erteilt werden. 3Abweichend von Satz 1 ist bei bereits bestehender VS-IT, mit der ausschließlich Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH verarbeitet werden, eine Freigabe zeitnah nach dem 1. Januar 2026, spätestens jedoch im Rahmen des Nachersatzes, ausreichend. 4Die bereits bestehende VS-IT, mit der ausschließlich Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH verarbeitet werden, darf auch bereits vor Freigabe, längstens bis zum Zeitpunkt des Nachersatzes genutzt werden, wenn die Verarbeitung nicht ausdrücklich durch die Dienststellenleiterin oder den Dienststellenleiter abgelehnt wird.
43.2
Die Sicherheit von VS-IT ist während des gesamten Lebenszyklus ab dem Zeitpunkt, zu dem feststeht, dass sie zur VS-Verarbeitung eingesetzt werden soll, bis zur Aussonderung kontinuierlich zu gewährleisten.
43.3
Werden mit VS-IT VS-VERTRAULICH oder höher eingestufte Verschlusssachen verarbeitet, ist eine Risikoanalyse durchzuführen, die sich an den Standards des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik in der jeweils geltenden Fassung orientiert.