Inhalt
47.
Schutz von VS-Übertragungseinrichtungen, -leitungen und -verteilern
47.1
VS-Übertragungseinrichtungen, -leitungen und -verteiler, die Verschlusssachen unverschlüsselt führen, sind gegen unbefugten Zugriff zu schützen.
47.2
Innerhalb von VS-IT-Räumen und -Bereichen sowie von Sicherheitsbereichen nach Nr. 33.3 gilt der Schutz nach Nr. 47.1 grundsätzlich als gegeben.
47.3
1Außerhalb von Räumen und Bereichen nach Nr. 47.2 sind durch die Geheimschutzbeauftragte oder den Geheimschutzbeauftragten festzulegende zusätzliche Maßnahmen zu treffen. 2Grundsätzlich sind hierbei der IT-Grundschutz und die Technische Leitlinie des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik zu beachten.