Inhalt
45.1
Produkte, die nach Festlegung des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik innerhalb von VS-IT IT-Sicherheitsfunktionen übernehmen (IT-Sicherheitsprodukte), müssen vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zugelassen sein.
45.2
1Die Zulassung wird durch einen Zulassungsnachweis des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik bestätigt. 2Dieser enthält auch Bestimmungen für den Einsatz und den Betrieb.
45.3
1Sofern für VS-IT des Geheimhaltungsgrades VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH keine zugelassenen IT-Sicherheitsprodukte zur Verfügung stehen oder diese nicht einsetzbar sind, ist die Verarbeitung oder Übertragung im bayerischen Behördennetz unter Einhaltung der bayerischen IKT-Sicherheitsrichtlinien, der Mindeststandards nach Art. 46 BayDiG sowie der Anforderungen des Art. 43 Abs. 1 BayDiG zulässig. 2Im Übrigen kann die Verarbeitung oder Übertragung erfolgen, sofern ein vergleichbares IT-Schutzniveau gewährleistet ist. 3Das Landesamt für Sicherheit in der Informationstechnik kann in den Fällen der Sätze 1 und 2 beratend hinzugezogen werden. 4Dieses stimmt sich bei grundlegenden Maßnahmen mit dem Landesamt für Verfassungsschutz ab.