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BayVSA
Text gilt ab: 01.01.2026
Fassung: 09.12.2025
49.
Übertragung von Verschlusssachen über technische Kommunikationsverbindungen

49.1

1Verschlusssachen müssen bei der Weitergabe über technische Kommunikationsverbindungen (elektronische Übertragung) grundsätzlich durch IT-Sicherheitsprodukte nach Vorgaben des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik verschlüsselt werden. 2Innerhalb einer Liegenschaft kann eine Verschlüsselung unterbleiben, wenn die Übertragung der Verschlusssachen ausschließlich leitungsgebunden erfolgt und die Übertragungseinrichtungen einschließlich Kabel und Verteiler gegen unbefugten Zugriff geschützt sind. 3Eine unverschlüsselte elektronische Übertragung von Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH, die nicht ausschließlich leitungsgebunden erfolgt, ist nur unter Einhaltung der Anforderungen des Art. 43 Abs. 1 BayDiG zulässig. 4Nr. 51 bleibt unberührt.

49.2

1Abweichend von Nr. 49.1 dürfen Verschlusssachen ausnahmsweise über andere technische Kommunikationsverbindungen übermittelt werden, wenn die Übermittlung über eine Kommunikationsverbindung nach Nr. 49.1 nicht möglich ist oder einen unvertretbaren Zeitverlust bedeuten würde. 2In diesem Fall darf
a)
für die Kommunikation von VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuften Informationen eine nicht nach Nr. 49.1 geschützte Verbindung genutzt werden; es sind Verbindungen auszuwählen, bei denen das Risiko des Mithörens durch Unbefugte weitestgehend reduziert wird;
b)
für die Kommunikation von VS-VERTRAULICH eingestuften Informationen eine für VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH freigegebene Verbindung genutzt werden.

49.3

Abweichend von Nr. 49.1 dürfen Verschlusssachen über andere technische Kommunikationsverbindungen übermittelt werden, wenn eine Verzögerung zu einem Schaden führen würde, der den mit einer Preisgabe der Verschlusssache verbundenen Schaden deutlich überwiegen würde.

49.4

In den Ausnahmefällen nach den Nrn. 49.2 und 49.3 sind folgende Vorsichtsmaßnahmen, die den Bediensteten zur Kenntnis zu geben sind, zu beachten, damit das Risiko eines Informationsabflusses weitgehend reduziert wird:
a)
die Identität des Kommunikationspartners soll vor Beginn der Kommunikation festgestellt werden,
b)
die Kommunikation ist so zu führen, dass der Sachverhalt Dritten nicht verständlich wird und ein unmittelbarer Rückschluss auf den VS-Charakter nicht möglich ist,
c)
die übermittelten Verschlusssachen dürfen keine Kennzeichnungen oder Hinweise aufweisen, die sie von einer nicht eingestuften Information unterscheiden; die Kennzeichnungspflicht nach Nr. 17 ist in diesem Fall aufgehoben und
d)
die Kommunikationspartner sind auf anderem Wege, zum Beispiel über andere technische Kommunikationsverbindungen, durch Post oder Kurier, unverzüglich über die Einstufung der Verschlusssachen zu unterrichten, außer dies ist im Einzelfall nicht möglich oder nicht zweckmäßig.