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BayLTGeschO
Text gilt ab: 15.11.2023
Fassung: 14.08.2009
§ 116
Ordnungsmaßnahmen bei Wortergreifen ohne Worterteilung
(1) 1Mitglieder des Landtags, die das Wort ergreifen, ohne dass es ihnen erteilt ist, hat die Präsidentin oder der Präsident zu rügen und im Wiederholungsfall zur Ordnung zu rufen. 2Dies kann auch in der nächstfolgenden Sitzung geschehen.
(2) 1Nach zweimaligem Ordnungsruf kann die Präsidentin oder der Präsident das Mitglied des Landtags vom weiteren Verlauf dieser Sitzung ausschließen. 2Das ausgeschlossene Mitglied des Landtags hat auf Aufforderung der Präsidentin oder des Präsidenten den Saal unverzüglich zu verlassen.
(3) Wird dieser Aufforderung keine Folge geleistet, so unterbricht die Präsidentin oder der Präsident die Sitzung und beruft sofort den Ältestenrat ein, der über etwaige weitere Maßnahmen berät.
(4) 1Nach Wiederaufnahme der Sitzung durch die Präsidentin oder den Präsidenten kann die Vollversammlung auf Empfehlung des Ältestenrats das Mitglied des Landtags ohne Beratung von der Teilnahme an höchstens zehn weiteren Sitzungen der Vollversammlung ausschließen. 2Ein solcher Beschluss bedarf einer Zweidrittelmehrheit.