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BayLTGeschO
Text gilt ab: 17.07.2024
Fassung: 14.08.2009
§ 113
Erklärung außerhalb der Tagesordnung
(1) 1Zu einer Erklärung außerhalb der Tagesordnung von höchstens fünf Minuten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Arbeit des Landtags stehen muss, kann die Präsidentin oder der Präsident das Wort erteilen. 2Die Erklärung ist ihr oder ihm vorher auf Verlangen schriftlich vorzulegen. 3Mit der Erklärung dürfen keine Anträge verbunden werden. 4Sofern die Vollversammlung nicht mehr Rednerinnen und Redner zulässt, kann jeweils höchstens einer Rednerin oder einem Redner jeder Fraktion hierzu das Wort bis zu fünf Minuten erteilt werden.
(2) Weigert sich die Präsidentin oder der Präsident, die Erklärung verlesen zu lassen, so entscheidet auf Antrag der Ältestenrat endgültig.