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BayLTGeschO
Text gilt ab: 15.11.2023
Fassung: 14.08.2009
§ 102
Eröffnung, Leitung und Schließung der Sitzung
(1) 1Die Präsidentin oder der Präsident eröffnet und leitet die Sitzung und sorgt für einen ruhigen und ungestörten Sitzungsverlauf. 2Erst nach Erledigung der Tagesordnung, unabhängig vom Kalendertag, oder zu dem vom Ältestenrat festgelegten Zeitpunkt oder auf Grund eines Beschlusses der Vollversammlung nach Abs. 2 schließt sie oder er die Sitzung.
(2) Auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten oder auf Antrag einer Fraktion oder von 20 Mitgliedern des Landtags kann die Sitzung auch vor Erledigung der Tagesordnung bzw. vor dem vom Ältestenrat festgelegten Zeitpunkt mit Zustimmung der Vollversammlung geschlossen werden.