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JFPO
Text gilt ab: 01.07.2021
Fassung: 22.01.2007
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Verordnung über die Jäger- und Falknerprüfung
(Jäger- und Falknerprüfungsordnung – JFPO)
Vom 22. Januar 2007
(GVBl. S. 59)
BayRS 792-7-L

Vollzitat nach RedR: Jäger- und Falknerprüfungsordnung (JFPO) vom 22. Januar 2007 (GVBl. S. 59, BayRS 792-7-L), die zuletzt durch § 4 der Verordnung vom 11. Juni 2021 (GVBl. S. 356) geändert worden ist
Auf Grund von Art. 28 Abs. 1 des Bayerischen Jagdgesetzes – BayJG – (BayRS 792-1-L), zuletzt geändert durch Art. 16 des Gesetzes vom 22. Dezember 2006 (GVBl S. 1056) und Art. 21 Abs. 1 Satz 1 des Kostengesetzes vom 20. Februar 1998 (GVBl S. 43, BayRS 2013-1-1-F), zuletzt geändert durch § 6 des Gesetzes vom 9. Mai 2006 (GVBl S. 193), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten, hinsichtlich der §§ 2, 3 und 5 Satz 6 im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen folgende Verordnung:
§ 1
Zuständigkeit, Organisation
(1) Die Abnahme der Jägerprüfung (§ 15 Abs. 5 des Bundesjagdgesetzes) sowie der Falknerprüfung (§ 15 Abs. 7 des Bundesjagdgesetzes) obliegt der Zentralen Prüfungsbehörde an dem Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Abensberg-Landshut (Prüfungsbehörde).
(2) Zur Durchführung der Jäger- und Falknerprüfung wird jeweils ein Prüferkollegium, bestehend aus geeigneten, widerruflich bestellten ehrenamtlichen Prüfern bei der Prüfungsbehörde gebildet.
(3) Zur Durchführung des mündlichen und praktischen Teils der Jägerprüfung sowie zur Durchführung der Falknerprüfung bildet die Prüfungsbehörde an den Prüfungsstandorten (§ 9) temporäre Prüfungsausschüsse aus dem Prüferkollegium (Prüfungsausschuss) und bestimmt deren Vorsitzenden.
(4) Die Prüfungsbehörde bestimmt einen behördlichen Vertreter, der für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung vor Ort verantwortlich ist (Prüfungsaufsicht), soweit nichts anderes bestimmt ist.
(5) 1Sitzungen des Prüfungsausschusses und des Prüferkollegiums sind nicht öffentlich. 2Vertreter oder Beauftragte der Prüfungsbehörde und der obersten Jagdbehörde können bei den Sitzungen anwesend sein.
§ 2
Entschädigung
(1) 1Die Mitglieder des Prüferkollegiums erhalten, soweit sie ihre Tätigkeit nicht im Rahmen eines Hauptamtes ausüben, auf Antrag 75 € Entschädigung für
1.
jeden Prüfungstag,
2.
jeden der Vorbereitung und dem Abschluss der Prüfung dienenden, von der Prüfungsbehörde anzusetzenden Arbeitstag,
3.
die Teilnahme an von der Prüfungsbehörde anzusetzenden Fortbildungsveranstaltungen.
2Für die Mitwirkung an Maßnahmen nach Satz 1 Nr. 2 und die Teilnahme an Veranstaltungen nach Satz 1 Nr. 3 dürfen jährlich nicht mehr als sechs volle Arbeitstage vergütet werden. 3Für die Durchsicht und Bewertung der schriftlichen Arbeiten wird eine Entschädigung von 4 € je Antwortblatt gewährt.
(2) 1Die Mitglieder des Prüferkollegiums haben Anspruch auf Fahrkostenerstattung sowie auf Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung nach Art. 5 und 6 des Bayerischen Reisekostengesetzes. 2Für die Fahrkostenerstattung werden sie den Beamten der Besoldungsgruppen A 8 bis A 16 gleichgestellt.
§ 3
Gebühren
(1) 1Für die Jägerprüfung einschließlich der Anmeldung und der Erteilung des Prüfungszeugnisses oder der Mitteilung des Prüfungsergebnisses wird eine Prüfungsgebühr in Höhe von 280 € erhoben. 2Für jede Wiederholung des mündlichen Prüfungsteils (§ 15 Sätze 1 und 2) wird eine Gebühr in Höhe von 150 € erhoben. 3Für jede Wiederholung des praktischen Prüfungsteils (§ 15 Sätze 1 und 2) wird eine Gebühr in Höhe von 70 € erhoben. 4Die Gebühr ist mit der Anmeldung fällig.
(2) 1Wird eine Jägerprüfung gemäß § 11 Abs. 2 Sätze 3 und 4 nach Bedarf durchgeführt, beträgt die Prüfungsgebühr 370 €. 2In den Fällen des § 11 Abs. 2 Satz 5 beträgt die Prüfungsgebühr, wenn sich zur Prüfung anmelden:
sechs bis zehn Bewerber
475 €,
elf bis fünfzehn Bewerber
450 €,
sechzehn bis neunzehn Bewerber
425 €,
zwanzig bis dreiundzwanzig Bewerber
400 €.
(3) 1Bewerbern, die zur Jägerprüfung nicht zugelassen werden oder die vor Beginn des schriftlichen Prüfungsteils von der Prüfung zurücktreten, deren Zulassung vor Beginn des schriftlichen Prüfungsteils zurückgenommen oder widerrufen wird oder welche den Nachweis über die jagdliche Ausbildung nach § 7 Abs. 1 und 2 nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt haben, werden vier Fünftel der Prüfungsgebühren erstattet. 2Die Prüfungsgebühr verfällt, wenn Bewerber gemäß § 4 Abs. 3 von der Prüfung ausgeschlossen werden, nach Prüfungsbeginn von der Prüfung zurücktreten, ihre Zulassung nach Prüfungsbeginn zurückgenommen oder widerrufen wird oder sie die Prüfung oder Prüfungsteile nicht bestehen. 3Satz 2 gilt entsprechend, wenn Bewerber nach Ablegung des schriftlichen oder mündlichen Teils den Schießleistungsnachweis nach § 7 Abs. 3 nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt haben. 4Die volle Prüfungsgebühr wird erstattet, wenn die Erteilung der zurückgenommenen oder widerrufenen Zulassung auf einer unrichtigen Sachbehandlung der Prüfungsbehörde beruht. 5Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend für die Wiederholungsprüfung.
(4) 1Für die eingeschränkte Jägerprüfung und die Falknerprüfung sind im Hinblick auf die Prüfungsgebühr die Vorschriften des Abs. 1 Satz 1 und des Abs. 3 Sätze 1, 2 und 4 entsprechend anzuwenden, mit der Maßgabe, dass die Prüfungsgebühr für die eingeschränkte Jägerprüfung 190 € und für die Falknerprüfung 185 € beträgt. 2Die Gebühr für jede Wiederholung des mündlichen Prüfungsteils der eingeschränkten Jägerprüfung beträgt 110 €. 3Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.
§ 4
Verhinderung, Unterschleif, Beeinflussungsversuch
(1) 1Können Bewerber aus nachgewiesenen Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, Prüfungsteile nicht oder nicht vollständig ablegen, besteht die Möglichkeit der Nachholung bis spätestens in dem nach Abschluss des laufenden Prüfungstermins beginnenden übernächsten nach § 11 Abs. 2 Satz 1 landeseinheitlich festgesetzten Prüfungstermin. 2 § 3 Abs. 3 Satz 1 und § 11 Abs. 1 Satz 2 sind nicht anzuwenden. 3Der Nachweis der Verhinderung ist unverzüglich bei der Prüfungsbehörde zu erbringen, im Fall der Krankheit durch ärztliches Zeugnis. 4Die Prüfungsbehörde stellt fest, ob eine vom Bewerber nicht zu vertretende Verhinderung vorgelegen hat.
(2) Treten Bewerber ohne den nach Abs. 1 zu erbringenden Nachweis zu einem Prüfungsteil nicht an, gilt der Prüfungsteil als nicht bestanden.
(3) 1Bewerber, die das Ergebnis der Jäger- oder Falknerprüfung durch Unterschleif, Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zum eigenen oder fremden Vorteil zu beeinflussen versuchen, sind von der gesamten Prüfung auszuschließen. 2Werden Tatsachen bekannt, dass eine nach dieser Prüfungsordnung erforderliche Ausbildung nicht oder nicht vollständig abgeschlossen wurde oder Bewerber bestätigte Leistungen in der Ausbildung nicht erbracht haben, so kann die Prüfungsbehörde die Prüfung auch nachträglich für nicht bestanden erklären; in diesen Fällen ist das Prüfungszeugnis einzuziehen.
§ 5
Nachteilsausgleich
1Im nachgewiesenen Ausnahmefall einer Beeinträchtigung, insbesondere körperlicher Art, die zu erheblichen Nachteilen bei der Ablegung der Prüfung führen würde, kann die Prüfungsbehörde einen angemessenen Nachteilsausgleich gewähren. 2Als Nachteilsausgleich kommt insbesondere die Zulassung von Hilfsmitteln sowie eine Zeitverlängerung in Betracht. 3Ein Verzicht auf qualitative Prüfungsanforderungen sowie deren Veränderung oder Erleichterung ist in keinem Fall zulässig. 4Der Antrag auf Nachteilsausgleich ist einschließlich der entsprechenden Nachweise mit der Anmeldung bei der Prüfungsbehörde zu stellen. 5Durch den Nachteilsausgleich entstehende Kosten tragen die Bewerber.
§ 6
Anmeldung, Zulassung
(1) 1Die Bewerber für die Jäger- und Falknerprüfung haben sich mindestens vier Wochen vor dem festgesetzten Termin bei der Prüfungsbehörde schriftlich anzumelden; hierfür sind die von der Prüfungsbehörde herausgegebenen einheitlichen Formulare zu verwenden. 2Voraussetzung für die Zulassung sind:
1.
der Nachweis über die Einzahlung der Prüfungsgebühr,
2.
die Vollendung des 15. Lebensjahres,
3.
bei Minderjährigen die schriftliche Einverständniserklärung des gesetzlichen Vertreters,
sowie
4.
a)
bei der Jägerprüfung
der Nachweis über die Teilnahme an einer jagdlichen Ausbildung nach § 7 Abs. 1 und 2 oder – bei Prüfungsvorbereitungen außerhalb Bayerns – über eine vergleichbare Ausbildung, wobei die Entscheidung über die Vergleichbarkeit der Prüfungsbehörde obliegt,
der Nachweis über das Erfüllen der Anforderungen in der Schießausbildung nach § 7 Abs. 3,
die schriftliche Erklärung über den Verzicht auf die Ausübung der Fallenjagd, oder der Nachweis über die Teilnahme an einem Lehrgang für die Fallenjagd (Art. 28 Abs. 1 Satz 4 Halbsätze 1 und 2 BayJG),
b)
bei der eingeschränkten Jägerprüfung
der Nachweis über die Teilnahme an einer jagdlichen Ausbildung nach § 7 Abs. 1 und 2 Satz 1, der sich auf die Vermittlung von Kenntnissen in den Sachgebieten des § 10 Nrn. 2 bis 6 beschränkt oder – bei Prüfungsvorbereitungen außerhalb Bayerns – über eine vergleichbare Ausbildung, wobei die Entscheidung über die Vergleichbarkeit der Prüfungsbehörde obliegt,
die Abgabe der Erklärung, an der eingeschränkten Jägerprüfung teilnehmen zu wollen,
c)
bei der Falknerprüfung
das Zeugnis oder eine amtlich beglaubigte Ablichtung über die bestandene Jägerprüfung oder die bestandene eingeschränkte Jägerprüfung,
der Nachweis über die Teilnahme an einer falknereilichen Ausbildung nach § 18 Abs. 1 oder – bei Prüfungsvorbereitungen außerhalb Bayerns – an einer vergleichbaren Ausbildung, wobei die Entscheidung über die Vergleichbarkeit der Prüfungsbehörde obliegt.
3Bei der Anmeldung zur Jägerprüfung nennen die Bewerber bis zu zwei Prüfungsstandorte, an denen die Ablegung der Prüfung erfolgen soll.
(2) 1Die Prüfungsbehörde entscheidet über die Zulassung zur Prüfung und berücksichtigt bei der Zuweisung an einen Prüfungsstandort nach Möglichkeit die von den Bewerbern genannten Orte. 2Bewerber für die Jägerprüfung, welche die jagdliche Ausbildung noch nicht abgeschlossen haben, können unter der Bedingung zugelassen werden, dass sie den Nachweis über die jagdliche Ausbildung nach § 7 Abs. 1 und 2 spätestens zu Beginn des schriftlichen Prüfungsteils und den Nachweis über die Anforderungen in der Schießausbildung nach § 7 Abs. 3 spätestens zu Beginn des praktischen Prüfungsteils vorzulegen haben. 3Bewerber für die Jägerprüfung, bei denen die Zulassungsvoraussetzungen nicht oder nicht vollständig vorliegen, sind zurückzuweisen.
§ 7
Jagdliche Ausbildung
(1) 1Die Bewerber haben eine jagdliche Ausbildung abzuleisten, die mindestens 120 Stunden umfassen muss. 2Auf den praktischen Teil müssen mindestens 60 Stunden entfallen. 3Die Ausbildung im Schießen ist hierauf nicht anzurechnen. 4Der praktischen Ausbildung über 60 Stunden steht eine einjährige jagdliche Ausbildung außerhalb eines Ausbildungslehrgangs bei einer Lehrperson gleich, die ihre Tätigkeit nach Abs. 4 angezeigt hat.
(2) 1Der Ausbildungsinhalt richtet sich nach den in § 10 aufgeführten Sachgebieten. 2In der Schießausbildung sind zu erbringen:
1.
Beim Flintenschießen sind mindestens 250 Scheiben (Trap oder Skeet nach der Schießvorschrift des Deutschen Jagdschutz-Verbandes e.V. – DJV-Schießvorschrift – in der jeweils geltenden Fassung) zu beschießen; hierbei müssen innerhalb einer Zehnerserie mindestens drei Treffer erzielt werden.
2.
Es ist ein Schießtraining mit Treffernachweis in der Disziplin „flüchtiger Überläufer“ nach DJV-Schießvorschrift nachzuweisen; hierbei müssen bei einer Fünferserie mindestens drei Treffer innerhalb des Trefferfeldes der DJV-Scheibe Nr. 5 oder Nr. 6 (entsprechend der Schussentfernung) erzielt werden.
3.
Es sind mit Pistole und Revolver mindestens je fünf Schüsse auf die Scheibe abzugeben.
4.
Es sind mindestens fünf Schüsse auf eine jagdliche Realfilmsequenz in einem Schießkino (auch Laserkino) abzugeben, die eine Bewegungsjagd auf Schalenwild darstellt.
(3) Die nach Abs. 2 Satz 2 zu erbringenden Treffernachweise sind vom Ausbilder und der Standaufsicht schriftlich zu bestätigen; im Übrigen genügt die Bestätigung durch Unterschrift der Standaufsicht.
(4) 1Lehrgangsträger, die Ausbildungslehrgänge durchführen wollen, sowie Lehrpersonen nach Abs. 1 Satz 4 haben ihre Tätigkeit der Prüfungsbehörde mindestens einen Monat vor Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen. 2Die Lehrgangsträger stellen sicher, dass die Ausbildung nur durch geeignete, jagdpachtfähige Inhaber von Jahresjagdscheinen geleitet wird. 3Sie müssen die Möglichkeit der praktischen Ausbildung der Prüfungsbewerber in einem hierfür geeigneten Jagdrevier haben; ihnen muss ein brauchbarer Jagdhund zur Verfügung stehen. 4Den Lehrgangsträgern müssen für die theoretische Ausbildung geeignete Lehrkräfte in genügender Anzahl sowie ausreichendes Anschauungsmaterial zur Verfügung stehen. 5Sie müssen außerdem Zugang zu einem ausbildungsgerechten Schießstand haben. 6Die Anforderungen nach den Sätzen 2 und 3 gelten entsprechend für Lehrpersonen im Sinn des Abs. 1 Satz 4. 7Die Prüfungsbehörde kann den Lehrgangsträgern und Lehrpersonen die Ausstellung von Nachweisen und Bestätigungen nach dieser Verordnung untersagen, wenn eine nach den Sätzen 2 bis 6 erforderliche Voraussetzung nicht vorliegt oder wenn nach dieser Prüfungsordnung erforderliche Nachweise oder Bestätigungen unrichtig ausgestellt werden.
§ 8
Lehrgang für die Fallenjagd
(1) 1Bewerber, die die Jagd mit Fallen ausüben wollen, haben die erforderlichen Kenntnisse durch die Teilnahme an einem Lehrgang für die Fallenjagd nachzuweisen (Art. 28 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 1 BayJG). 2Über ihre Teilnahme erhalten sie eine schriftliche Bestätigung des Veranstalters des Lehrgangs.
(2) Der Lehrgang muss sich auf folgende Ausbildungsinhalte erstrecken:
1.
Gesetzliche Grundlagen der Fallenjagd unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften des Tier-, Natur- und Artenschutzes, der Unfallverhütung, des Haftungsrechts sowie der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,
2.
Bauart und Funktionsweise der für den Lebend- und Totfang zulässigen Fallen,
3.
Ausübung der Fallenjagd mit praktischer Einweisung in den Gebrauch der Fallen.
(3) 1Die Leiter der Lehrgänge für die Fallenjagd werden von der Jagdbehörde bestätigt. 2Es dürfen nur geeignete, jagdpachtfähige Inhaber von Jahresjagdscheinen bestätigt werden, die über ausreichende praktische Erfahrungen in der Fallenjagd und über ausreichendes Anschauungsmaterial für die Einweisung in den Gebrauch der Fallen verfügen.
(4) Abs. 1 und 2 gelten auch für Personen, die ihren bei der Anmeldung zur Jägerprüfung schriftlich erklärten Verzicht auf die Ausübung der Fallenjagd später widerrufen (Art. 28 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 3 BayJG).
§ 9
Prüfungsstandorte
(1) Die Jägerprüfung findet an folgenden sieben staatlichen und neun verbandlichen Prüfungsstandorten (einschließlich benannter Schießanlage) statt:
1.
Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Amberg-Neumarkt i.d.OPf., Ansbach, Bamberg, Passau, Rosenheim sowie Forstschule in Lohr am Main und Zentrum für Wald-Forst-Holz Weihenstephan,
2.
Haus der Jäger in Cham, Dillingen, Erlangen, Neuburg, Kreisgruppe Memmingen, Landesjagdschulen Feldkirchen und Wunsiedel,
3.
Bayerische Waldbauernschule in Kelheim, Haus der bayerischen Landwirtschaft Herrsching.
(2) 1Die Träger der Einrichtungen nach Abs. 1 Nrn. 2 und 3 stellen die Einrichtung unentgeltlich zur Verfügung und sorgen zusammen mit der Prüfungsbehörde und der Prüfungsaufsicht für die ordnungsgemäße Durchführbarkeit der Prüfungen. 2Bei der Durchführung der Prüfung wird nach Bedarf Personal der jeweiligen Prüfungsstandorte eingesetzt, das in ausreichender Anzahl zur Verfügung zu stellen ist und von der Prüfungsbehörde in der erforderlichen Anzahl bestimmt wird.
§ 10
Sachgebiete
Die Prüfung umfasst im schriftlichen und mündlichen Teil folgende Sachgebiete:
1.
Jagdwaffen, Jagd- und Fanggeräte:
Lang- und Kurzwaffen, Munition, Ballistik, Optik
Handhabung, Pflege und Aufbewahrung von Lang- und Kurzwaffen, Umgang mit Munition
Jagd- und Fanggeräte
jagdbezogene Vorschriften des Waffenrechts und der Unfallverhütung sowie über Notwehr und Notstand
2.
Biologie der Wildarten:
Erkennungsmerkmale und Anatomie
Lebensweise, Verhalten, Fortpflanzung
Lebensräume
3.
Rechtliche Vorschriften:
Jagdrecht
Tier-, Natur- und Artenschutzrecht sowie Landschaftspflegerecht
Vorschriften über die Hygiene bei der Gewinnung und im Umgang mit Fleisch sowie bei der Abgabe von Fleisch von freilebendem Wild und zur Ausbildung der Jäger in Gesundheits- und Hygienefragen sowie zu Fragen der Umweltverschmutzung
4.
Wildhege, Jagdbetrieb und jagdliche Praxis:
Reviergestaltung, Maßnahmen zur Verbesserung des Wildlebensraums insbesondere in der Feldflur
Richtlinien für die Hege und Bejagung des Schalenwildes
Hegemaßnahmen einschließlich Fütterung
Jagdarten, Ansprechen des Wildes, Jagdausübungsregeln
Behandlung und Versorgung des erlegten Wildes, Wildbrethygiene
Wildseuchen und Wildkrankheiten und ihre Bekämpfung
Abnorme Verhaltensweisen und pathologische Veränderung beim Wild infolge Krankheit, Umweltverschmutzung oder sonstiger Faktoren, die die menschliche Gesundheit bei Verzehr von Wildbret schädigen können
5.
Jagdhundewesen:
Haltung, Erziehung und Führung von Jagdhunden
Jagdhunderassen und ihre Eigenschaften
Brauchbarkeitsprüfung
Aspekte des Tierschutzes bei der Jagdausübung und dem Hundeeinsatz
6.
Naturschutz, Landbau, Forstwesen, Wild- und Jagdschadensverhütung:
Natur- und Artenschutz, insbesondere besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten
Landbau
Forstwesen, insbesondere Waldbau
Wild- und Jagdschadensverhütung.
§ 11
Form, Zeit, Ort und Ergebnis der Prüfung
(1) 1Die Jägerprüfung besteht aus dem
1.
schriftlichen Teil (§ 12),
2.
mündlichen Teil (§ 13) und
3.
praktischen Teil (§ 14).
2Die Prüfungsteile sind in dieser Reihenfolge abzulegen und zu bestehen.
(2) 1Die Jägerprüfung wird landeseinheitlich mindestens viermal im Kalenderjahr durchgeführt. 2Der Termin für den schriftlichen Teil der Prüfung wird unter Angabe von Tag und Uhrzeit von der Prüfungsbehörde festgesetzt und bekannt gegeben. 3Die Prüfungsbehörde kann auf Antrag eines Lehrgangsträgers weitere Prüfungstermine festlegen. 4Die Jägerprüfung findet an Prüfungsstandorten statt, für die sich mindestens 24 Bewerber angemeldet haben. 5Bei Jägerprüfungen nach Satz 3 kann die Prüfungsbehörde von der Mindestteilnehmerzahl Abweichungen zulassen.
(3) 1Nach bestandener Prüfung erhalten die Bewerber ein Prüfungszeugnis, das von der Prüfungsaufsicht zu unterzeichnen ist. 2Bewerber haben die Prüfung nicht bestanden, wenn sie
1.
innerhalb des Zeitrahmens nach § 15 Satz 1 nicht alle Prüfungsteile bestanden haben oder
2.
von der Prüfung nach § 4 Abs. 3 ausgeschlossen wurden.
(4) 1Die Prüfung ist nicht öffentlich. 2Vertreter oder Beauftragte der Prüfungsbehörde und der obersten Jagdbehörde können bei den Prüfungen anwesend sein. 3Leiter von Ausbildungslehrgängen, deren Lehrkräfte und Lehrpersonen im Sinn des § 7 Abs. 1 Satz 4 können vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zum mündlichen und praktischen Teil der Prüfung als Zuhörer zugelassen werden, soweit dadurch der Prüfungsablauf nicht beeinträchtigt wird.
§ 12
Schriftlicher Teil der Prüfung
(1) 1Der schriftliche Teil der Prüfung wird im Antwort-Wahl-Verfahren (Multiple-Choice-Verfahren) anhand eines Fragebogens mit separatem Antwortblatt durchgeführt. 2Die Bewerber haben insgesamt 100 Fragen (16 Fragen je Sachgebiet nach § 10 Nrn. 1 bis 5 und 20 Fragen aus dem Sachgebiet nach § 10 Nr. 6) durch Ankreuzen auf dem Antwortblatt zu beantworten. 3Die Fragen werden von der Prüfungsbehörde aus dem von der obersten Jagdbehörde veröffentlichten Fragenkatalog mit Musterlösung ausgewählt. 4Die Arbeitszeit beträgt 100 Minuten.
(2) Bewerber, die mehr als ein Viertel der Fragen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig beantwortet haben, haben den schriftlichen Teil der Prüfung nicht bestanden.
§ 13
Mündlicher Teil der Prüfung
(1) 1Im mündlichen Teil der Prüfung dürfen nicht mehr als drei Bewerber gemeinsam geprüft werden. 2Die Prüfungsdauer beträgt je Sachgebiet und Bewerber mindestens zehn Minuten und soll fünfzehn Minuten nicht überschreiten.
(2) Die Leistungen der Bewerber sind in jedem einzelnen Sachgebiet wie folgt zu bewerten:
ausreichend
=
eine Leistung, die mindestens durchschnittlichen Anforderungen entspricht oder besser ist,
mangelhaft
=
eine an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung,
ungenügend
=
eine völlig unbrauchbare Leistung.
(3) 1Bewerber, deren Leistungen in einem oder mehr Sachgebieten mit „ungenügend“ oder in zwei oder mehr Sachgebieten mit „mangelhaft“ bewertet wurden, haben den mündlichen Teil der Prüfung nicht bestanden. 2In Zweifelsfällen soll der Vorsitzende des Prüfungsausschusses den Bewerbern erneut Gelegenheit geben, ihre Kenntnisse in den jeweiligen Sachgebieten vor dem Prüfungsausschuss unter Beweis zu stellen.
§ 14
Praktischer Teil der Prüfung
(1) Der praktische Teil der Prüfung besteht aus den Disziplinen Handhabung der Waffen sowie Büchsenschießen.
(2) 1Die Bewerber haben ausreichende Leistungen in der Handhabung der gebräuchlichen Jagdwaffen (Lang- und Kurzwaffen) nachzuweisen. 2Die Leistungen sind getrennt von den Anforderungen im Büchsenschießen zu prüfen und zu bewerten.
(3) 1Beim Büchsenschießen sind vier Schüsse, davon zwei Schüsse sitzend aufgelegt und zwei Schüsse nach Wahl des Bewerbers stehend angestrichen oder stehend freihändig, auf die Rehbockscheibe (DJV-Scheibe Nr. 1) aus einer Entfernung von 100 m abzugeben. 2Den Bewerbern ist ein Probeschuss gestattet. 3Waffen und Munition werden den Bewerbern zur Verfügung gestellt.
(4) Die Anforderungen im Büchsenschießen sind nicht erfüllt, wenn weniger als drei Treffer erzielt werden; als Treffer gelten der getroffene achte bis zehnte Ring; ein berührter Ring gilt als getroffen; in Zweifelsfällen entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
(5) 1Wurden die Anforderungen im Büchsenschießen nicht erfüllt, kann diese Disziplin im Verlauf der Gesamtdauer des praktischen Teils der Prüfung einmal wiederholt werden. 2Den Zeitpunkt bestimmt die Prüfungsaufsicht.
(6) Bewerber, die ausreichende Leistungen in der Handhabung von Waffen gemäß Abs. 1 nicht nachgewiesen oder die Anforderungen im Büchsenschießen gemäß Abs. 4 auch nach der Wiederholung nach Abs. 5 nicht erfüllt oder gegen Sicherheitsbestimmungen verstoßen haben, haben den praktischen Teil der Prüfung nicht bestanden.
§ 15
Wiederholung von Prüfungsteilen
1Innerhalb von zwei Jahren nach Bestehen des schriftlichen Teils können der mündliche und der praktische Teil der Prüfung jeweils zweimal wiederholt werden. 2Die Wiederholungsmöglichkeit besteht im Rahmen der landeseinheitlich festgesetzten Prüfungstermine. 3Die Prüfungsteile nach § 11 Abs. 1 Satz 1 müssen jeweils im gesamten Umfang wiederholt werden. 4 § 11 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. 5Für die Anmeldung gilt § 6 Abs. 1 Sätze 1 und 3 und Abs. 2 entsprechend. 6Der Anmeldung ist der Nachweis über die Einzahlung der Wiederholungsgebühr (§ 3 Abs. 1 Sätze 2 bis 4) beizufügen.
§ 16
Gleichgestellte Prüfungen
Als Jägerprüfung gelten auch
1.
die bestandene Diplomvorprüfung über das Studium der Forstwissenschaft an einer deutschen Universität oder die bestandene Bachelorprüfung im Studiengang Forstwissenschaft und Ressourcenmanagement an der Technischen Universität München mit zusätzlich bestandener schriftlicher Prüfung im Fach Jagdkunde und bestandener Prüfung im jagdlichen Schießen einschließlich Handhabung der Waffen im Rahmen des Bachelorstudiengangs Forstwissenschaft und Ressourcemanagement an der Technischen Universität München,
2.
die bestandene Abschlussprüfung im Fach Jagdlehre an der Fachhochschule Weihenstephan – Fakultät Wald und Forstwirtschaft – einschließlich ausreichender Leistungen in der mündlichen Prüfung im Fach Jagdlehre sowie dem Nachweis der nach dieser Verordnung geforderten ausreichenden Leistungen im Schießen und der Waffenhandhabung,
3.
die bestandenen Prüfungen in den Fächern Jagdlehre und Vorbereitung auf die Jägerprüfung einschließlich des schriftlichen, mündlichen und praktischen Teils der Jagdprüfung an der Bayerischen Technikerschule für Waldwirtschaft in Lohr a. Main, wenn das erste Schuljahr erfolgreich absolviert wurde,
4.
die vor dem 15. November 1975 erfolgreich abgelegte Vorprüfung über das Studium der Forstwissenschaft an der Ludwig-Maximilians-Universität München,
5.
die früheren bestandenen bayerischen Prüfungen für den gehobenen und mittleren Forstdienst für den staatlichen, kommunalen und privaten Bereich einschließlich der Hilfsförsterprüfung.
§ 17
Jägerprüfung für Falkner (Eingeschränkte Jägerprüfung)
(1) Die Vorschriften der §§ 7 bis 13 und 15 gelten auch für die Durchführung der Jägerprüfung, die Bewerber um den Falknerjagdschein nach § 15 Abs. 7 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes ablegen (eingeschränkte Jägerprüfung), soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt ist.
(2) Eine ohne die Erklärung gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Buchst. b zweiter Spiegelstrich abgelegte Jägerprüfung kann im Nachhinein, insbesondere nach Nichtbestehen des praktischen Teils, nicht als eingeschränkte Jägerprüfung anerkannt werden.
(3) 1Die eingeschränkte Jägerprüfung umfasst im schriftlichen und mündlichen Teil die Sachgebiete des § 10 Nrn. 2 bis 6. 2Die Arbeitszeit für den schriftlichen Teil beträgt 80 Minuten. 3Der praktische Teil der Prüfung entfällt.
§ 18
Falknereiliche Ausbildung
(1) 1Die Bewerber für die Falknerprüfung haben eine falknereiliche Ausbildung abzuleisten, die mindestens 60 Stunden umfassen muss. 2Auf den praktischen Teil der Ausbildung müssen mindestens 20 Stunden entfallen. 3Der Ausbildungsinhalt richtet sich nach den in § 19 Abs. 1 Satz 2 aufgeführten Sachgebieten.
(2) 1Lehrgangsträger, die falknereiliche Ausbildungslehrgänge durchführen, haben dies der Behörde mindestens einen Monat vor Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen. 2Lehrgangsträger stellen sicher, dass die Ausbildung nur durch geeignete Personen durchgeführt wird, die Inhaber eines gültigen Falknerjahresjagdscheins sind und mindestens fünf Jahre die praktische Falknerei ausgeübt haben. 3Den Lehrgangsträgern müssen für die theoretische Ausbildung geeignete Lehrkräfte in genügender Anzahl sowie ausreichendes Anschauungsmaterial zur Verfügung stehen.
§ 19
Falknerprüfung
(1) 1Die Falknerprüfung ist eine mündliche Prüfung, in der auch praktische Aufgaben zur Haltung von Greifvögeln und zur Ausübung der Beizjagd (insbesondere Handhabung von Falknereigerät, Anfertigung von Geschüh und Anlegen der Lederfesselung) gestellt werden können. 2Die Prüfung umfasst folgende Sachgebiete:
1.
Greifvogelkunde, insbesondere Kenntnis der Lebensverhältnisse und -bedingungen der Greifvögel und ihrer Beutetiere, ihrer Gefährdung und der Gefährdungsursachen; praktischer Greifvogelschutz,
2.
Haltung, Pflege und Abtragen von Greifvögeln,
3.
Ausübung der Beizjagd einschließlich der Versorgung und Verwertung gebeizten Wildes,
4.
Rechtsgrundlagen der Falknerei, des Greifvogelschutzes einschließlich der natur- und artenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere im Hinblick auf die Beschaffung, die Kennzeichnung und das Inverkehrbringen von Greifvögeln.
(2) 1Die Falknerprüfung findet nach Bedarf an der Bayerischen Waldbauernschule in Kelheim statt. 2 § 9 Abs. 2 gilt entsprechend. 3Prüfungstermine werden von der Prüfungsbehörde festgesetzt und bekannt gegeben.

Vierter Teil Schlussbestimmungen

§ 20
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft.