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JFPO
Text gilt ab: 01.07.2021
Fassung: 22.01.2007
§ 9
Prüfungsstandorte
(1) Die Jägerprüfung findet an folgenden sieben staatlichen und neun verbandlichen Prüfungsstandorten (einschließlich benannter Schießanlage) statt:
1.
Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Amberg-Neumarkt i.d.OPf., Ansbach, Bamberg, Passau, Rosenheim sowie Forstschule in Lohr am Main und Zentrum für Wald-Forst-Holz Weihenstephan,
2.
Haus der Jäger in Cham, Dillingen, Erlangen, Neuburg, Kreisgruppe Memmingen, Landesjagdschulen Feldkirchen und Wunsiedel,
3.
Bayerische Waldbauernschule in Kelheim, Haus der bayerischen Landwirtschaft Herrsching.
(2) 1Die Träger der Einrichtungen nach Abs. 1 Nrn. 2 und 3 stellen die Einrichtung unentgeltlich zur Verfügung und sorgen zusammen mit der Prüfungsbehörde und der Prüfungsaufsicht für die ordnungsgemäße Durchführbarkeit der Prüfungen. 2Bei der Durchführung der Prüfung wird nach Bedarf Personal der jeweiligen Prüfungsstandorte eingesetzt, das in ausreichender Anzahl zur Verfügung zu stellen ist und von der Prüfungsbehörde in der erforderlichen Anzahl bestimmt wird.