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JFPO
Text gilt ab: 01.07.2021
Fassung: 22.01.2007
§ 1
Zuständigkeit, Organisation
(1) Die Abnahme der Jägerprüfung (§ 15 Abs. 5 des Bundesjagdgesetzes) sowie der Falknerprüfung (§ 15 Abs. 7 des Bundesjagdgesetzes) obliegt der Zentralen Prüfungsbehörde an dem Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Abensberg-Landshut (Prüfungsbehörde).
(2) Zur Durchführung der Jäger- und Falknerprüfung wird jeweils ein Prüferkollegium, bestehend aus geeigneten, widerruflich bestellten ehrenamtlichen Prüfern bei der Prüfungsbehörde gebildet.
(3) Zur Durchführung des mündlichen und praktischen Teils der Jägerprüfung sowie zur Durchführung der Falknerprüfung bildet die Prüfungsbehörde an den Prüfungsstandorten (§ 9) temporäre Prüfungsausschüsse aus dem Prüferkollegium (Prüfungsausschuss) und bestimmt deren Vorsitzenden.
(4) Die Prüfungsbehörde bestimmt einen behördlichen Vertreter, der für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung vor Ort verantwortlich ist (Prüfungsaufsicht), soweit nichts anderes bestimmt ist.
(5) 1Sitzungen des Prüfungsausschusses und des Prüferkollegiums sind nicht öffentlich. 2Vertreter oder Beauftragte der Prüfungsbehörde und der obersten Jagdbehörde können bei den Sitzungen anwesend sein.