Inhalt

JFPO
Text gilt ab: 01.07.2021
Fassung: 22.01.2007
§ 12
Schriftlicher Teil der Prüfung
(1) 1Der schriftliche Teil der Prüfung wird im Antwort-Wahl-Verfahren (Multiple-Choice-Verfahren) anhand eines Fragebogens mit separatem Antwortblatt durchgeführt. 2Die Bewerber haben insgesamt 100 Fragen (16 Fragen je Sachgebiet nach § 10 Nrn. 1 bis 5 und 20 Fragen aus dem Sachgebiet nach § 10 Nr. 6) durch Ankreuzen auf dem Antwortblatt zu beantworten. 3Die Fragen werden von der Prüfungsbehörde aus dem von der obersten Jagdbehörde veröffentlichten Fragenkatalog mit Musterlösung ausgewählt. 4Die Arbeitszeit beträgt 100 Minuten.
(2) Bewerber, die mehr als ein Viertel der Fragen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig beantwortet haben, haben den schriftlichen Teil der Prüfung nicht bestanden.