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JFPO
Text gilt ab: 01.07.2021
Fassung: 22.01.2007
§ 8
Lehrgang für die Fallenjagd
(1) 1Bewerber, die die Jagd mit Fallen ausüben wollen, haben die erforderlichen Kenntnisse durch die Teilnahme an einem Lehrgang für die Fallenjagd nachzuweisen (Art. 28 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 1 BayJG). 2Über ihre Teilnahme erhalten sie eine schriftliche Bestätigung des Veranstalters des Lehrgangs.
(2) Der Lehrgang muss sich auf folgende Ausbildungsinhalte erstrecken:
1.
Gesetzliche Grundlagen der Fallenjagd unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften des Tier-, Natur- und Artenschutzes, der Unfallverhütung, des Haftungsrechts sowie der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,
2.
Bauart und Funktionsweise der für den Lebend- und Totfang zulässigen Fallen,
3.
Ausübung der Fallenjagd mit praktischer Einweisung in den Gebrauch der Fallen.
(3) 1Die Leiter der Lehrgänge für die Fallenjagd werden von der Jagdbehörde bestätigt. 2Es dürfen nur geeignete, jagdpachtfähige Inhaber von Jahresjagdscheinen bestätigt werden, die über ausreichende praktische Erfahrungen in der Fallenjagd und über ausreichendes Anschauungsmaterial für die Einweisung in den Gebrauch der Fallen verfügen.
(4) Abs. 1 und 2 gelten auch für Personen, die ihren bei der Anmeldung zur Jägerprüfung schriftlich erklärten Verzicht auf die Ausübung der Fallenjagd später widerrufen (Art. 28 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 3 BayJG).