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JFPO
Text gilt ab: 05.08.2024
Fassung: 22.01.2007
§ 13
Mündlicher Teil der Prüfung
(1) 1Im mündlichen Teil der Prüfung dürfen nicht mehr als drei Bewerber gemeinsam geprüft werden. 2Die Prüfungsdauer beträgt je Sachgebiet und Bewerber mindestens zehn Minuten und soll fünfzehn Minuten nicht überschreiten.
(2) Die Leistungen der Bewerber sind in jedem einzelnen Sachgebiet wie folgt zu bewerten:
ausreichend
=
eine Leistung, die mindestens durchschnittlichen Anforderungen entspricht oder besser ist,
mangelhaft
=
eine an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung,
ungenügend
=
eine völlig unbrauchbare Leistung.
(3) 1Bewerber, deren Leistungen in einem oder mehr Sachgebieten mit „ungenügend“ oder in zwei oder mehr Sachgebieten mit „mangelhaft“ bewertet wurden, haben den mündlichen Teil der Prüfung nicht bestanden. 2In Zweifelsfällen soll der Vorsitzende des Prüfungsausschusses den Bewerbern erneut Gelegenheit geben, ihre Kenntnisse in den jeweiligen Sachgebieten vor dem Prüfungsausschuss unter Beweis zu stellen.