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JFPO
Text gilt ab: 01.07.2021
Fassung: 22.01.2007
§ 5
Nachteilsausgleich
1Im nachgewiesenen Ausnahmefall einer Beeinträchtigung, insbesondere körperlicher Art, die zu erheblichen Nachteilen bei der Ablegung der Prüfung führen würde, kann die Prüfungsbehörde einen angemessenen Nachteilsausgleich gewähren. 2Als Nachteilsausgleich kommt insbesondere die Zulassung von Hilfsmitteln sowie eine Zeitverlängerung in Betracht. 3Ein Verzicht auf qualitative Prüfungsanforderungen sowie deren Veränderung oder Erleichterung ist in keinem Fall zulässig. 4Der Antrag auf Nachteilsausgleich ist einschließlich der entsprechenden Nachweise mit der Anmeldung bei der Prüfungsbehörde zu stellen. 5Durch den Nachteilsausgleich entstehende Kosten tragen die Bewerber.