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JFPO
Text gilt ab: 01.07.2021
Fassung: 22.01.2007
§ 6
Anmeldung, Zulassung
(1) 1Die Bewerber für die Jäger- und Falknerprüfung haben sich mindestens vier Wochen vor dem festgesetzten Termin bei der Prüfungsbehörde schriftlich anzumelden; hierfür sind die von der Prüfungsbehörde herausgegebenen einheitlichen Formulare zu verwenden. 2Voraussetzung für die Zulassung sind:
1.
der Nachweis über die Einzahlung der Prüfungsgebühr,
2.
die Vollendung des 15. Lebensjahres,
3.
bei Minderjährigen die schriftliche Einverständniserklärung des gesetzlichen Vertreters,
sowie
4.
a)
bei der Jägerprüfung
der Nachweis über die Teilnahme an einer jagdlichen Ausbildung nach § 7 Abs. 1 und 2 oder – bei Prüfungsvorbereitungen außerhalb Bayerns – über eine vergleichbare Ausbildung, wobei die Entscheidung über die Vergleichbarkeit der Prüfungsbehörde obliegt,
der Nachweis über das Erfüllen der Anforderungen in der Schießausbildung nach § 7 Abs. 3,
die schriftliche Erklärung über den Verzicht auf die Ausübung der Fallenjagd, oder der Nachweis über die Teilnahme an einem Lehrgang für die Fallenjagd (Art. 28 Abs. 1 Satz 4 Halbsätze 1 und 2 BayJG),
b)
bei der eingeschränkten Jägerprüfung
der Nachweis über die Teilnahme an einer jagdlichen Ausbildung nach § 7 Abs. 1 und 2 Satz 1, der sich auf die Vermittlung von Kenntnissen in den Sachgebieten des § 10 Nrn. 2 bis 6 beschränkt oder – bei Prüfungsvorbereitungen außerhalb Bayerns – über eine vergleichbare Ausbildung, wobei die Entscheidung über die Vergleichbarkeit der Prüfungsbehörde obliegt,
die Abgabe der Erklärung, an der eingeschränkten Jägerprüfung teilnehmen zu wollen,
c)
bei der Falknerprüfung
das Zeugnis oder eine amtlich beglaubigte Ablichtung über die bestandene Jägerprüfung oder die bestandene eingeschränkte Jägerprüfung,
der Nachweis über die Teilnahme an einer falknereilichen Ausbildung nach § 18 Abs. 1 oder – bei Prüfungsvorbereitungen außerhalb Bayerns – an einer vergleichbaren Ausbildung, wobei die Entscheidung über die Vergleichbarkeit der Prüfungsbehörde obliegt.
3Bei der Anmeldung zur Jägerprüfung nennen die Bewerber bis zu zwei Prüfungsstandorte, an denen die Ablegung der Prüfung erfolgen soll.
(2) 1Die Prüfungsbehörde entscheidet über die Zulassung zur Prüfung und berücksichtigt bei der Zuweisung an einen Prüfungsstandort nach Möglichkeit die von den Bewerbern genannten Orte. 2Bewerber für die Jägerprüfung, welche die jagdliche Ausbildung noch nicht abgeschlossen haben, können unter der Bedingung zugelassen werden, dass sie den Nachweis über die jagdliche Ausbildung nach § 7 Abs. 1 und 2 spätestens zu Beginn des schriftlichen Prüfungsteils und den Nachweis über die Anforderungen in der Schießausbildung nach § 7 Abs. 3 spätestens zu Beginn des praktischen Prüfungsteils vorzulegen haben. 3Bewerber für die Jägerprüfung, bei denen die Zulassungsvoraussetzungen nicht oder nicht vollständig vorliegen, sind zurückzuweisen.