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JFPO
Text gilt ab: 01.07.2021
Fassung: 22.01.2007
§ 7
Jagdliche Ausbildung
(1) 1Die Bewerber haben eine jagdliche Ausbildung abzuleisten, die mindestens 120 Stunden umfassen muss. 2Auf den praktischen Teil müssen mindestens 60 Stunden entfallen. 3Die Ausbildung im Schießen ist hierauf nicht anzurechnen. 4Der praktischen Ausbildung über 60 Stunden steht eine einjährige jagdliche Ausbildung außerhalb eines Ausbildungslehrgangs bei einer Lehrperson gleich, die ihre Tätigkeit nach Abs. 4 angezeigt hat.
(2) 1Der Ausbildungsinhalt richtet sich nach den in § 10 aufgeführten Sachgebieten. 2In der Schießausbildung sind zu erbringen:
1.
Beim Flintenschießen sind mindestens 250 Scheiben (Trap oder Skeet nach der Schießvorschrift des Deutschen Jagdschutz-Verbandes e.V. – DJV-Schießvorschrift – in der jeweils geltenden Fassung) zu beschießen; hierbei müssen innerhalb einer Zehnerserie mindestens drei Treffer erzielt werden.
2.
Es ist ein Schießtraining mit Treffernachweis in der Disziplin „flüchtiger Überläufer“ nach DJV-Schießvorschrift nachzuweisen; hierbei müssen bei einer Fünferserie mindestens drei Treffer innerhalb des Trefferfeldes der DJV-Scheibe Nr. 5 oder Nr. 6 (entsprechend der Schussentfernung) erzielt werden.
3.
Es sind mit Pistole und Revolver mindestens je fünf Schüsse auf die Scheibe abzugeben.
4.
Es sind mindestens fünf Schüsse auf eine jagdliche Realfilmsequenz in einem Schießkino (auch Laserkino) abzugeben, die eine Bewegungsjagd auf Schalenwild darstellt.
(3) Die nach Abs. 2 Satz 2 zu erbringenden Treffernachweise sind vom Ausbilder und der Standaufsicht schriftlich zu bestätigen; im Übrigen genügt die Bestätigung durch Unterschrift der Standaufsicht.
(4) 1Lehrgangsträger, die Ausbildungslehrgänge durchführen wollen, sowie Lehrpersonen nach Abs. 1 Satz 4 haben ihre Tätigkeit der Prüfungsbehörde mindestens einen Monat vor Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen. 2Die Lehrgangsträger stellen sicher, dass die Ausbildung nur durch geeignete, jagdpachtfähige Inhaber von Jahresjagdscheinen geleitet wird. 3Sie müssen die Möglichkeit der praktischen Ausbildung der Prüfungsbewerber in einem hierfür geeigneten Jagdrevier haben; ihnen muss ein brauchbarer Jagdhund zur Verfügung stehen. 4Den Lehrgangsträgern müssen für die theoretische Ausbildung geeignete Lehrkräfte in genügender Anzahl sowie ausreichendes Anschauungsmaterial zur Verfügung stehen. 5Sie müssen außerdem Zugang zu einem ausbildungsgerechten Schießstand haben. 6Die Anforderungen nach den Sätzen 2 und 3 gelten entsprechend für Lehrpersonen im Sinn des Abs. 1 Satz 4. 7Die Prüfungsbehörde kann den Lehrgangsträgern und Lehrpersonen die Ausstellung von Nachweisen und Bestätigungen nach dieser Verordnung untersagen, wenn eine nach den Sätzen 2 bis 6 erforderliche Voraussetzung nicht vorliegt oder wenn nach dieser Prüfungsordnung erforderliche Nachweise oder Bestätigungen unrichtig ausgestellt werden.