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JFPO
Text gilt ab: 01.07.2021
Fassung: 22.01.2007
§ 16
Gleichgestellte Prüfungen
Als Jägerprüfung gelten auch
1.
die bestandene Diplomvorprüfung über das Studium der Forstwissenschaft an einer deutschen Universität oder die bestandene Bachelorprüfung im Studiengang Forstwissenschaft und Ressourcenmanagement an der Technischen Universität München mit zusätzlich bestandener schriftlicher Prüfung im Fach Jagdkunde und bestandener Prüfung im jagdlichen Schießen einschließlich Handhabung der Waffen im Rahmen des Bachelorstudiengangs Forstwissenschaft und Ressourcemanagement an der Technischen Universität München,
2.
die bestandene Abschlussprüfung im Fach Jagdlehre an der Fachhochschule Weihenstephan – Fakultät Wald und Forstwirtschaft – einschließlich ausreichender Leistungen in der mündlichen Prüfung im Fach Jagdlehre sowie dem Nachweis der nach dieser Verordnung geforderten ausreichenden Leistungen im Schießen und der Waffenhandhabung,
3.
die bestandenen Prüfungen in den Fächern Jagdlehre und Vorbereitung auf die Jägerprüfung einschließlich des schriftlichen, mündlichen und praktischen Teils der Jagdprüfung an der Bayerischen Technikerschule für Waldwirtschaft in Lohr a. Main, wenn das erste Schuljahr erfolgreich absolviert wurde,
4.
die vor dem 15. November 1975 erfolgreich abgelegte Vorprüfung über das Studium der Forstwissenschaft an der Ludwig-Maximilians-Universität München,
5.
die früheren bestandenen bayerischen Prüfungen für den gehobenen und mittleren Forstdienst für den staatlichen, kommunalen und privaten Bereich einschließlich der Hilfsförsterprüfung.