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JFPO
Text gilt ab: 05.08.2024
Fassung: 22.01.2007
§ 11
Form, Ort, Zeit und Ergebnis der Prüfung
(1) 1Die Jägerprüfung besteht aus dem
1.
schriftlichen Teil (§ 12),
2.
mündlichen Teil (§ 13) und
3.
praktischen Teil (§ 14).
2Die Prüfungsteile sind in dieser Reihenfolge abzulegen und zu bestehen.
(2) 1Die Prüfung findet an von der Prüfungsbehörde festgelegten und bekanntgegebenen Prüfungsstandorten statt. 2Ein Prüfungsstandort umfasst jeweils geeignete Einrichtungen für den schriftlichen, den mündlichen und den praktischen Teil der Prüfung.
(3) 1Die Jägerprüfung wird landeseinheitlich mindestens viermal im Kalenderjahr durchgeführt. 2Der Termin für den schriftlichen Teil der Prüfung wird unter Angabe von Tag und Uhrzeit von der Prüfungsbehörde festgesetzt und bekannt gegeben. 3Die Prüfungsbehörde kann auf Antrag eines Lehrgangsträgers weitere Prüfungstermine festlegen. 4Die Jägerprüfung findet an Prüfungsstandorten statt, für die sich mindestens 24 Bewerber angemeldet haben. 5Bei Jägerprüfungen nach Satz 3 kann die Prüfungsbehörde von der Mindestteilnehmerzahl Abweichungen zulassen.
(4) 1Nach bestandener Prüfung erhalten die Bewerber ein Prüfungszeugnis, das von der Prüfungsaufsicht zu unterzeichnen ist. 2Bewerber haben die Prüfung nicht bestanden, wenn sie
1.
innerhalb des Zeitrahmens nach § 15 Satz 1 nicht alle Prüfungsteile bestanden haben oder
2.
von der Prüfung nach § 4 Abs. 3 ausgeschlossen wurden.
(5) 1Die Prüfung ist nicht öffentlich. 2Vertreter oder Beauftragte der Prüfungsbehörde und der obersten Jagdbehörde können bei den Prüfungen anwesend sein. 3Leiter von Ausbildungslehrgängen, deren Lehrkräfte und Lehrpersonen im Sinn des § 7 Abs. 1 Satz 4 können von der Prüfungsaufsicht zum mündlichen und praktischen Teil der Prüfung als Zuhörer zugelassen werden, soweit dadurch der Prüfungsablauf nicht beeinträchtigt wird.