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HZV
Text gilt ab: 01.11.2023
Fassung: 10.02.2020
§ 7
Ablauf des Zentralen Vergabeverfahrens
(1) 1Wer in mehreren Quoten zu berücksichtigen ist, wird auf allen entsprechenden Ranglisten geführt. 2Art. 9 Abs. 6 des Staatsvertrags bleibt unberührt. 3Die Zulassungsangebote werden zunächst in folgender Reihenfolge erteilt:
1.
Auswahl nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3,
2.
Auswahl in der Vorabquote nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5,
3.
Auswahl nach dem Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung nach Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Staatsvertrags,
4.
Auswahl in der Quote nach Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Staatsvertrags,
5.
Auswahl in der Quote nach Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Staatsvertrags,
6.
Auswahl nach Härtegesichtspunkten nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1.
4Für die Abarbeitung der Ranglisten gelten die Koordinierungsregeln nach § 3 Abs. 4 bis 6. 5Zwischen der erstmaligen Erteilung von Zulassungsangeboten in der Quote nach Satz 3 Nr. 3 und der Quote nach Satz 3 Nr. 4 sollen mindestens 14 Tage liegen. 6Die Zulassungsangebote in der Quote nach Satz 3 Nr. 6 werden für das Sommersemester ab dem 19. Februar und für das Wintersemester ab dem 19. August erteilt. 7Die Plätze in den Quoten nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 6 vergeben die Hochschulen für das Sommersemester bis zum 20. März und für das Wintersemester bis zum 20. September. 8§ 18 bleibt unberührt.
(2) Die Hochschule kann bei der Durchführung ihrer Auswahlverfahren nach Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 des Staatsvertrags durch Überbuchung der Zulassungszahlen berücksichtigen, dass Studienplätze voraussichtlich nicht besetzt werden.
(3) Die Hochschulen teilen der Stiftung während des Vergabeverfahrens regelmäßig die Einschreibergebnisse mit.