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HZV
Text gilt ab: 01.11.2023
Fassung: 10.02.2020
§ 12
Auswahl und Zulassung von beruflich Qualifizierten
(1) 1Qualifizierte Berufstätige ohne berufliche Fortbildungsprüfung gemäß Art. 88 Abs. 6 Satz 4 Alternative 2 BayHIG, die über keine sonstige Studienberechtigung verfügen, werden von den Hochschulen im Rahmen der Quote nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 zugelassen, wenn die jeweilige Hochschule durch Satzung ein Probestudium vorgesehen hat. 2Ihre Zulassungsanträge sind an die Hochschulen zu richten und müssen dort innerhalb der Ausschlussfristen des § 4 Abs. 1 eingegangen sein. 3Bei der Bewerbung für das Wintersemester endet die Ausschlussfrist einheitlich am 15. Juli. 4§ 4 Abs. 2 Satz 4 bis 6 gilt entsprechend.
(2) 1Die Auswahl der Bewerberinnen und der Bewerber erfolgt nach Qualifikation. 2Die Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber wird durch die nach Anlage 2 zu ermittelnde Durchschnittsnote bestimmt.