Inhalt
§ 13
Ergänzende Vorschriften zur Auswahl bei Ranggleichheit in den Vorabquoten
(1) 1Bei Ranggleichheit in den Auswahlverfahren nach den §§ 8 bis 12 wird ein Dienst nach Art. 9 Abs. 7 Satz 1 des Staatsvertrags in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 5 des Staatsvertrags nur berücksichtigt, wenn durch eine Bescheinigung glaubhaft gemacht wird, dass der Dienst in vollem Umfang abgeleistet ist oder bei einer Bewerbung für das Sommersemester bis zum 31. März und bei einer Bewerbung für das Wintersemester bis zum 30. September im Umfang der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestdauer abgeleistet sein wird. 2Gleiches gilt, wenn glaubhaft gemacht wird, dass bis zu den genannten Zeitpunkten mindestens sechs Monate Dienst nach Art. 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 des Staatsvertrags ausgeübt sein werden.
(2) 1Das Los nach Art. 9 Abs. 7 Satz 2 des Staatsvertrags bestimmt sich nach § 2 Abs. 2. 2Eine niedrigere Losnummer geht der höheren Losnummer vor.