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Verordnung über die Hochschulzulassung an den staatlichen Hochschulen in Bayern (Hochschulzulassungsverordnung – HZV) Vom 10. Februar 2020 (GVBl. S. 87) BayRS 2210-8-2-1-1-WK (§§ 1–59)
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Teil 1 Verfahrensvorschriften für die Vergabeverfahren (§§ 1–35)
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Teil 2 Kapazitätsermittlung (§§ 36–57)
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Teil 3 Schlussbestimmungen (§§ 58–59)
§ 58 Befristete Immatrikulation
§ 58a (außer Kraft)
§ 59 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
[Schlussformel]
Anlage 1 Ermittlung der Messzahl bei der Auswahl für ein Zweitstudium
Anlage 2 Ermittlung der Durchschnittsnote
Anlage 3 Ermittlung der Punktzahl der Hochschulzugangsberechtigung
Anlage 4 Berechnung der Punktwerte
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Anlage 5 Anerkannte Berufsausbildungen
Anlage 6 Ermittlung des Prozentrangs
Anlage 7 Verfahren zur Berechnung der personellen Aufnahmekapazität
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Anlage 8 Stellenzuordnung
Anlage 9 Curricularnormwerte
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Anlage 10 Bandbreiten in Bachelorstudiengängen
Inhalt
HZV
Text gilt ab: 01.11.2023
Fassung: 10.02.2020
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§ 58 Befristete Immatrikulation
§ 58a (außer Kraft)
§ 59 Inkrafttreten, Außerkrafttreten