Inhalt
§ 21
Übergangsregelungen für das Zentrale Vergabeverfahren
(1) Im Vergabeverfahren zum Wintersemester 2022/2023 gelten folgende Maßgaben:
- 1.
-
In der Quote nach Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Staatsvertrags werden nur Kriterien berücksichtigt, deren Ergebnisse bis zum 15. Juli feststehen,
- 2.
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bei der Auswahl nach Art. 10 Abs. 3 des Staatsvertrags findet das Kriterium nach Art. 10 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b des Staatsvertrags keine Anwendung.
(2) § 4 Abs. 3 Satz 3 findet bis einschließlich des Vergabeverfahrens zum Sommersemester 2023 keine Anwendung.