Inhalt
    
    
                
                (1) 1Von den festgesetzten Zulassungszahlen sind je Studienort Studienplätze vorzubehalten:
                
                  - 1.
 
                  - 
                    
für Fälle außergewöhnlicher Härte 2 %,
                   
                  
                  - 2.
 
                  - 
                    
für die Zulassung im Sanitätsoffiziersdienst der Bundeswehr
                    
                      - a)
 
                      - 
                        
2,2 % im Studiengang Medizin,
                       
                      
                      - b)
 
                      - 
                        
0,5 % im Studiengang Pharmazie,
                       
                      
                      - c)
 
                      - 
                        
0,1 % im Studiengang Tiermedizin,
                       
                      
                      - d)
 
                      - 
                        
1,4 % im Studiengang Zahnmedizin,
                       
                      
                    
                   
                  
                  - 3.
 
                  - 
                    
für die Zulassung von Bewerberinnen und Bewerbern, die sich verpflichtet haben,
                    
                      - a)
 
                      - 
                        
im Studiengang Medizin
                        
                          - aa)
 
                          - 
                            
in der ärztlichen Versorgung in unterversorgten oder von Unterversorgung bedrohten Regionen in Bayern tätig zu werden, 8 %,
                           
                          
                          - bb)
 
                          - 
                            
im öffentlichen Gesundheitsdienst in Bayern tätig zu werden, 1,8 %,
                           
                          
                        
                       
                      
                      - b)
 
                      - 
                        
im Studiengang Tiermedizin ausschließlich in bayerischen Bedarfsgebieten eine tierärztliche Tätigkeit in der Nutztierversorgung mit Schwerpunkt Rind oder Schwerpunkt Schwein auszuüben, 8,9 %,
                       
                      
                    
                   
                  
                  - 4.
 
                  - 
                    
für die Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen oder Staatenlosen, die nicht nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Deutschen gleichgestellt sind,
                    
                      - a)
 
                      - 
                        
im Studiengang Medizin 2 %,
                       
                      
                      - b)
 
                      - 
                        
in den Studiengängen Pharmazie, Tiermedizin und Zahnmedizin jeweils 5 %,
                       
                      
                    
                   
                  
                  - 5.
 
                  - 
                    
für die Auswahl für ein Zweitstudium 3 %,
                   
                  
                  - 6.
 
                  - 
                    
für die Zulassung zum Probestudium für qualifizierte Berufstätige ohne berufliche Fortbildungsprüfung gemäß Art. 88 Abs. 6 Satz 4 Alternative 2 des Bayerischen Hochschulinnovationsgesetzes (BayHIG), die über keine sonstige Studienberechtigung verfügen, 1 %.
                   
                  
                
                 2Die von der jährlichen Aufnahmekapazität auf die Quoten nach Satz 1 Nr. 2 und 3 entfallenden Studienplätze werden jeweils zum Wintersemester vergeben. 3Für die Quoten nach Satz 1 Nr. 2 gelten zusammen für ein Wintersemester und das darauffolgende Sommersemester bundesweit folgende Obergrenzen:
                
                  - 1.
 
                  - 
                    
im Studiengang Medizin: 220 Studienplätze,
                   
                  
                  - 2.
 
                  - 
                    
im Studiengang Pharmazie: 12 Studienplätze,
                   
                  
                  - 3.
 
                  - 
                    
im Studiengang Tiermedizin: 2 Studienplätze,
                   
                  
                  - 4.
 
                  - 
                    
im Studiengang Zahnmedizin: 30 Studienplätze.
                   
                  
                
                 4Für jede Quote nach Satz 1 muss mindestens ein Studienplatz zur Verfügung gestellt werden.
                (2) 1Nach Abs. 1 verfügbar gebliebene Studienplätze werden nach Art. 10 Abs. 1 des Staatsvertrags in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 und 2 des Bayerischen Hochschulzulassungsgesetzes (BayHZG) vergeben. 2In einer der Quoten nach Art. 10 Abs. 1 des Staatsvertrags verfügbar gebliebene Studienplätze werden anteilig nach dem Divisorverfahren mit Standardrundungen nach Sainte-Laguë (Sainte-Laguë-Verfahren) in den übrigen Quoten nach Art. 10 Abs. 1 des Staatsvertrags vergeben.