Inhalt
Anlage 6 (zu § 16 Abs. 2)
Ermittlung des Prozentrangs
1Der Prozentrang einer Bewerberin
B oder eines Bewerbers
B wird nach der Formel

errechnet, wobei
N die Anzahl aller Hochschulzugangsberechtigungen im Zentralen Vergabeverfahren ist und
min die kleinste Positionszahl der Hochschulzugangsberechtigungen eines Landes mit identischer Punktzahl bestimmt nach der gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 gebildeten Positionsliste ist.
2Es wird auf eine Dezimalstelle kaufmännisch gerundet.