Inhalt

HZV
Text gilt ab: 01.11.2023
Fassung: 10.02.2020
Anlage 4 (zu § 15 Abs. 2)
Berechnung der Punktwerte
(1) 1Für die Quote nach Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Staatsvertrags ergibt sich die jeweilige Gesamtpunktzahl einer Bewerberin B oder eines Bewerbers B aus der Summe der Punktzahlen für jedes Kriterium:
PunkteB = TestPunkteB + BerufsausbildungsPunkeB + WartezeitPunkteB
2Es sind maximal 100 Punkte zu erreichen.
3Die Gesamtpunktzahl PunkteB wird auf eine Dezimalstelle kaufmännisch gerundet.
(2) 1Die Punktzahl für das Ergebnis der fachspezifischen Studieneignungstests TMS und PHAST wird mit Hilfe einer sog. z-Transformation für Normalverteilungen wie folgt berechnet:
Formel
2Dabei gilt: xxxGewicht ist das Gewicht des Kriteriums „TMS“ oder „PHAST“, also die maximale Punktzahl, die in der betreffenden Quote für das jeweilige Kriterium vorgesehen ist.
3xxxStandardwertB ist das Ergebnis, das die Bewerberin oder der Bewerber B beim jeweiligen Test erzielt hat.
(3) Für die Berechnung der Punktzahl für das Kriterium Berufsausbildung gemäß Anlage 5, soweit sie nachgewiesen wird, gilt Kriterium-PunkteB = KriteriumGewicht.
(4) Bei der Berechnung der Punktzahl für die Wartezeit gemäß Art. 8 Abs. 1 Satz 6 BayHZG in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1 des Staatsvertrags erhält die Bewerberin oder der Bewerber 2 Punkte je Halbjahr, höchstens aber 30 Punkte.