Inhalt
Anlage 3 (zu § 14 Abs. 1)
Ermittlung der Punktzahl der Hochschulzugangsberechtigung
(1) Bei deutschen Abiturzeugnissen, bei denen die Durchschnittsnote auf der Grundlage einer maximal erreichbaren Punktzahl von 900 errechnet worden ist, ist die auf dem Zeugnis ausgewiesene Punktzahl maßgeblich.
(2)
1Bei deutschen Abiturzeugnissen, bei denen die Durchschnittsnote auf der Grundlage einer maximal erreichbaren Punktzahl von 840 errechnet worden ist, wird die maßgebliche Punktzahl
P900 nach der Formel:
errechnet; dabei ist
P840 die auf dem Abiturzeugnis ausgewiesene Gesamtpunktzahl.
2Es wird auf eine ganze Zahl aufgerundet.
(3) 1Bei Hochschulzugangsberechtigungen, auf denen keine nach den Beschlüssen der Kultusministerkonferenz errechnete Gesamtpunktzahl ausgewiesen ist, gilt der Mittelwert der Punktspanne, die der jeweiligen Durchschnittsnote nach den Beschlüssen der Kultusministerkonferenz in den Fällen des Abs. 1 zugeordnet ist, nach folgender Formel als maßgebliche Punktzahl:
2Es wird auf eine ganze Zahl abgerundet.