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HZV
Text gilt ab: 01.11.2023
Fassung: 10.02.2020
§ 14
Ergänzende Vorschriften zur Auswahl in der Quote nach Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Staatsvertrags
(1) 1An der Vergabe der Studienplätze in der Abiturbestenquote an einer Hochschule wird nur beteiligt, wer die Hochschule für diesen Studiengang im Zulassungsantrag genannt hat. 2Die Rangliste je Hochschule in der Abiturbestenquote bestimmt sich nach folgenden Maßgaben:
1.
Die Hochschulzugangsberechtigungen aller Bewerberinnen und Bewerber jedes Landes für die in das Zentrale Vergabeverfahren einbezogenen Studiengänge werden zunächst in Landeslisten gemäß der nach Anlagen 2 und 3 ermittelten Punktzahl der Hochschulzugangsberechtigung gereiht; bei Punktgleichheit entscheidet zunächst die Zugehörigkeit zum Personenkreis nach Art. 8 Abs. 3 Satz 1 des Staatsvertrags und danach das nach § 2 Abs. 2 zugeteilte Los.
2.
Die Landeslisten nach Nr. 1 werden danach gemäß den Landesquoten nach Art. 10 Abs. 1 Satz 4 und 5 des Staatsvertrags unter Anwendung des Sainte-Laguë-Verfahrens zu einer bundesweiten Positionsliste zusammengefügt.
3Im Falle einer im Inland erworbenen deutschen Hochschulzugangsberechtigung bestimmt der Ort des Erwerbs die Zurechnung zu der jeweiligen Landesliste nach Satz 2 Nr. 1. 4Bei Hochschulzugangsberechtigungen auf Grund beruflicher Qualifikation gilt der Ort des Erwerbs der beruflichen Qualifikation als Ort nach Satz 3. 5Wessen Hochschulzugangsberechtigung keiner Landesliste nach Satz 2 Nr. 1 zugerechnet werden kann, wird unter Anwendung des Sainte-Laguë-Verfahrens entsprechend den Bevölkerungsanteilen nach Art. 10 Abs. 1 Satz 4 des Staatsvertrags durch das nach § 2 Abs. 2 zugeteilte Los einer Landesliste zugeordnet.
(2) 1Bei der Berechnung des Bewerberanteils eines Landes nach Art. 10 Abs. 1 Satz 4 und 5 des Staatsvertrags wird nur berücksichtigt, wer
1.
für diesen Studiengang zu dem Personenkreis gehört, der an der Auswahl in den Quoten nach Art. 10 des Staatsvertrags zu beteiligen ist, und
2.
eine nach den Beschlüssen der Kultusministerkonferenz bei der Berechnung des Bewerberanteils eines Landes zu berücksichtigende Hochschulzugangsberechtigung in dem betreffenden Land erworben hat.
2Für die Berechnung des Bevölkerungsanteils nach Art. 10 Abs. 1 Satz 4 des Staatsvertrags und nach Abs. 1 Satz 5 ist die Fortschreibung über die deutsche Wohnbevölkerung maßgeblich, die zuletzt vor dem Bewerbungsschluss des jeweiligen Vergabeverfahrens vom Statistischen Bundesamt veröffentlicht wurde.
(3) Wer weder Durchschnittsnote noch Punktzahl nachweist, wird mit der Punktzahl, die mindestens für das Bestehen der Hochschulzugangsberechtigung erforderlich ist, beteiligt.
(4) 1Der Nachteilsausgleich nach Art. 8 Abs. 2 des Staatsvertrags wird nur auf Antrag gewährt. 2§ 4 Abs. 1 Satz 5 und Abs. 2 findet Anwendung.