Inhalt
§ 9
Gebühren in besonderen Fällen
(1) 1Wird ein Antrag nach Beginn, aber vor Abschluss der sachlichen Bearbeitung zurückgenommen, sind die erbrachten Leistungen nach den §§ 2 und 5 abzurechnen. 2Dies gilt auch, wenn ein Antrag wegen Uneinigkeit der Beteiligten oder aus anderen Gründen, die die untere Vermessungsbehörde nicht zu vertreten hat, nicht abschließend bearbeitet werden kann.
(2) Wird eine vorzeitig beendete Leistung auf erneuten Antrag hin oder nach Wegfall des Hindernisses fortgesetzt, so sind die nach Abs. 1 angefallenen Gebühren insoweit anzurechnen, als durch die frühere Teilleistung Zeitaufwand eingespart wird.
(3) Für Leistungen zur Wiederherstellung des ursprünglichen Katasterstands nach Art. 8 Abs. 5 VermKatG werden Gebühren nach § 2 ohne Ansatz des Wertfaktors nach § 4 erhoben.
(4) Bei besonderem Nachforschungsaufwand in externen Rechtsnachweisen werden Gebühren nach § 2 ohne Ansatz des Wertfaktors nach § 4 erhoben.
(5) Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat (Staatsministerium) kann von dieser Verordnung abweichende Vereinbarungen schließen.