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Inhaltsverzeichnis

  • Bereich reduzierenVerordnung über die Benutzungsgebühren der unteren Vermessungsbehörden (GebOVerm) Vom 15. März 2006 (GVBl. S. 160) BayRS 2013-2-9-F (§§ 1–16)
  • § 1 Gebührengegenstand
  • § 2 Gebühren nach dem Zeitaufwand
  • § 3 Gebühren für Grenzfeststellungen und Fortführungsvermessungen (ohne Gebäudeveränderungen)
  • § 4 Wertfaktoren
  • § 5 Dringlichkeitszuschlag
  • § 6 Gebühren für die Vermessung und katastertechnische Behandlung von Gebäudeveränderungen
  • § 7 Gebühren für Katasterneuvermessungen
  • § 8 Gebühren für Umlegungen und vereinfachte Umlegungen
  • § 9 Gebühren in besonderen Fällen
  • § 10 Gebühren für Auszüge aus dem Liegenschaftskataster
  • § 11 Auslagen
  • § 12 Befreiung, Erstattungsverzicht
  • § 13 Schuldner
  • § 14 Entstehung des Anspruchs, Fälligkeit
  • § 15 Vorschusspflicht, Zurückbehaltungsrecht
  • § 16 In-Kraft-Treten
  • [Schlussformel]
  • Bereich erweiternAnlage Gebührenverzeichnis (GebVz)

Inhalt

GebOVerm
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 15.03.2006
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§ 15
Vorschusspflicht, Zurückbehaltungsrecht
1Leistungen, die auf Antrag vorgenommen werden, können von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses abhängig gemacht werden. 2Urkunden, Schriftstücke, Karten, Zeichnungen und Datenträger können bis zur Bezahlung der geschuldeten Gebühren und Auslagen zurückbehalten werden.
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