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GebOVerm
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 15.03.2006
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Verordnung über die Benutzungsgebühren der unteren Vermessungsbehörden
(GebOVerm)
Vom 15. März 2006
(GVBl. S. 160)
BayRS 2013-2-9-F

Vollzitat nach RedR: Verordnung über die Benutzungsgebühren der unteren Vermessungsbehörden (GebOVerm) vom 15. März 2006 (GVBl. S. 160, BayRS 2013-2-9-F), die zuletzt durch Verordnung vom 30. November 2022 (GVBl. S. 738) geändert worden ist
Auf Grund des Art. 21 Abs. 1 Satz 1 des Kostengesetzes vom 20. Februar 1998 (GVBl. S. 43, BayRS 2013-1-1-F), zuletzt geändert durch Art. 8 des Gesetzes vom 26. Juli 2005 (GVBl. S. 287), erlässt das Bayerische Staatsministerium der Finanzen folgende Verordnung:
§ 1
Gebührengegenstand
(1) Für folgende Leistungen der unteren Vermessungsbehörden werden Benutzungsgebühren nach den Vorschriften dieser Verordnung erhoben, soweit nicht besondere Vorschriften entgegenstehen:
1.
Katastervermessungen zur
a)
Festlegung und Sicherung der Eigentumsgrenzen (Grenzfeststellungen),
b)
Fortführung des Liegenschaftskatasters (Fortführungsvermessungen),
2.
Katasterneuvermessungen,
3.
Umlegungen und vereinfachte Umlegungen,
4.
Abgabe von Auszügen aus dem Liegenschaftskataster,
5.
Sachverständigentätigkeit,
6.
sonstige Leistungen auf Antrag.
(2) Die Bestimmungen dieser Gebührenordnung gelten auch für die den unteren Vermessungsbehörden übergeordneten Behörden, soweit sie Leistungen nach Abs. 1 erbringen.
§ 2
Gebühren nach dem Zeitaufwand
(1) 1Soweit in dieser Verordnung keine andere Regelung getroffen ist, bemisst sich die Höhe der Gebühren nach dem Zeitaufwand. 2Die Gebühren errechnen sich nach der für die Leistung aufgewendeten, für jede Bedienstete und jeden Bediensteten auf halbe Stunden auf- oder abgerundeten Arbeitszeit.
(2) Die Gebühr beträgt je Stunde
1. für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen A4 bis A9 oder nach ihrer Vergütung vergleichbare Beschäftigte
50 €,
2. für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen A10 bis A16 oder nach ihrer Vergütung vergleichbare Beschäftigte
70 €.
§ 3
Gebühren für Grenzfeststellungen und Fortführungsvermessungen (ohne Gebäudeveränderungen)
(1) 1Für Grenzfeststellungen und Teilungsvermessungen sowie eine entsprechende katastertechnische Behandlung werden Gebühren nach Abs. 2 erhoben. 2Sie gelten nicht für die Erfassung von Veränderungen an Gewässerflurstücken. 3Für die Aufmessung der Uferlinie und die katastertechnische Behandlung der betroffenen Flurstücke werden Gebühren nach §§ 2, 4 und 5 erhoben.
(2) 1Die Gebühren bemessen sich nach der Anzahl der in der Örtlichkeit sowohl festgestellten alten als auch festgelegten neuen Grenzpunkte sowie der Anzahl der neu Gebildeten Flurstücke. 2Die Gebühren betragen für
1.
Grenzpunkte


a)
für den 1. Grenzpunkt
260 €,

b)
für den 2. bis 30. Grenzpunkt
je 85 €,

c)
für den 31. bis 100. Grenzpunkt
je 70 €,

d)
für alle weiteren Grenzpunkte
je 60 €,
2.

Flurstücke


a)
für das 1. Flurstück
410 €,

b)
für das 2. bis 10. Flurstück
je 170 €,

c)
für das 11. bis 30. Flurstück
je 90 €,

d)
für alle weiteren Flurstücke
je 55 €.
3Für die Abrechnung werden jeweils Durchschnittsgebühren für Punkte und Flurstücke ermittelt. 4Diese errechnen sich aus der aus Satz 2 ergebenden Gebührensumme, geteilt durch die Anzahl der Grenzpunkte bzw. Flurstücke.
(3) 1Wird die Abmarkung zurückgestellt, so wird zusätzlich zur Punktgebühr nach Abs. 2 Satz 3 für jeden nachträglich festzustellenden Grenzpunkt ein Zuschlag von je 30 € erhoben, der mit der ursprünglichen Leistung als Vorschuss eingehoben wird. 2Für Grenzpunkte, bei denen keine rechtliche Notwendigkeit zur Abmarkung besteht, ermäßigt sich die Punktgebühr nach Abs. 2 Satz 3 um je 20 €. 3Bei Flurstücken, deren Fläche 10 m2 oder kleiner ist, ermäßigt sich die Flurstücksgebühr nach Abs. 2 Satz 3 jeweils um 50 %.
(4) Für die Ermittlung von Flurstücksgrenzen im Bereich von Katasterneuvermessungen nach § 7 – ausgenommen Katasterneuvermessungen nach § 7 Abs. 2 –, von denen der oder die Antragstellende nicht betroffen ist, wird eine Ermäßigung von 50 % der zu verrechnenden Gebühren nach Abs. 2 gewährt.
(5) Für die nachträgliche Abänderung von Fortführungsnachweisen ohne Außendienst werden Gebühren nach §§ 2 und 4 erhoben.
(6) 1Für die Verschmelzung von Flurstücken bemisst sich die Gebühr nach der Anzahl der wegfallenden Flurstücke. 2Sie beträgt
1.
für das 1. bis 10. Flurstück
je 40 €,
2.
für das 11. bis 30. Flurstück
je 20 €,
3.
für alle weiteren Flurstücke
je 10 €.
3Falls die Verschmelzung von Flurstücken, die im Zusammenhang mit einer beantragten Teilungsvermessung entstanden sind, innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung dieser Leistung erfolgt, werden diese für die Ermittlung der Gebühr nach Satz 1 nicht herangezogen.
(7) Für nicht unwesentliche Verzögerungen bei der Bearbeitung des Antrags, die von den Beteiligten zu vertreten sind, sind zusätzlich Gebühren nach §§ 2, 4 und 5 zu erheben.
(8) Mehrere Anträge nach Abs. 1 Satz 1 sollen zur Berechnung der Gebühren zusammengefasst werden, wenn sie
1.
in einem örtlichen Zusammenhang stehen und
2.
die Arbeiten im Außen- und im Innendienst in einem geschlossenen Arbeitsgang erledigt werden.
§ 4
Wertfaktoren
(1) 1Die Gebühren nach den §§ 3 und 7 Abs. 1 und § 8 sind mit den nachfolgenden Wertfaktoren, die den Bodenwert (Verkehrswert) im Bereich der betroffenen Flurstücke zum Zeitpunkt der Beendigung der Leistung berücksichtigen, zu multiplizieren:
Nr.
Bodenwert je m2
Wertfaktor
1.
bis
5 €


0,8
2.
über
5 €
bis
25 €
1,0
3.
über
25 €
bis
50 €
1,3
4.
über
50 €
bis
200 €
1,7
5.
über
200 €
bis
500 €
2,0
6.
über
500 €
bis
2.500 €
2,5
7.
über
2.500 €
bis
4.000 €
3,5
8.
über
4.000 €


4,0.
2Betroffene Flurstücke bei Teilungsvermessungen sind die neu gebildeten Flurstücke. 3Bei Katasterneuvermessungen in bebautem Gebiet wird der vorherrschende Bodenrichtwert zur Ermittlung des Wertfaktors herangezogen. 4Bei Umlegungen wird der durchschnittliche Zuteilungswert der Baugrundstücke zur Ermittlung des Wertfaktors herangezogen.
(2) 1Für Grenzfeststellungen an Flächen, die dem öffentlichen Straßen- und Schienenverkehr dienen, sind die Gebühren nach den §§ 2 und 3 mit dem Wertfaktor Nr. 2 zu multiplizieren, für Grenzfeststellungen an öffentlichen Feld- und Waldwegen sowie Eigentümerwegen nach den Bestimmungen des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes mit dem Wertfaktor Nr. 1. 2Voraussetzung ist jeweils, dass ausschließlich Eigentümer dieser Flächen den Antrag stellen und die Kosten tragen.
§ 5
Dringlichkeitszuschlag
Werden Arbeiten auf besonderen Antrag vordringlich ausgeführt, erhöhen sich die Gebühren nach den §§ 2 bis 4 um 20 %.
§ 6
Gebühren für die Vermessung und katastertechnische Behandlung von Gebäudeveränderungen
(1) 1Den Gebühren für die Vermessung und katastertechnische Behandlung von Gebäudeveränderungen werden die Baukosten gemäß Nr. 2.I.1/2.1 der Anlage zum Kostenverzeichnis, hilfsweise die durchschnittlichen Herstellungskosten, zugrunde gelegt. 2Satz 1 gilt entsprechend für baurechtlich genehmigungsfrei gestellte und verfahrensfreie Gebäudeveränderungen. 3In Fällen des Satzes 2 ist für die Ermittlung der Baukosten oder ersatzweise der durchschnittlichen Herstellungskosten für genehmigungsfrei gestellte Gebäudeveränderungen auf den Zeitpunkt des Einreichens der erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Behörde, im Übrigen auf den Baubeginn abzustellen.
(2) 1Die Gebühren werden je Flurstück wie folgt bemessen:
Nr.
Baukosten
Gebühr
1.
bis
25.000 €

130 €
2.
über
25.000 €
bis 125.000 €
330 €
3.
über
125.000 €
bis 300.000 €
650 €
4.
über
300.000 €
bis 500.000 €
990 €
5.
über
500.000 €
bis 1 Mio €
1.450 €
6.
über
1 Mio €
bis 2,5 Mio €
2.100 €
7.
über
2,5 Mio €
bis 5 Mio €
2.850 €
8.
über
5 Mio €
bis 50 Mio €


je weitere angefangene 2,5 Mio € zusätzlich
1.400 €
9.
über
50 Mio €



je weitere angefangene 2,5 Mio € zusätzlich
950 €.
2Bei Gebäudeveränderungen, die aus fachlichen Gründen ausnahmsweise ohne Außendienst nur katastertechnisch behandelt werden, wird die Gebühr um 50 % ermäßigt. 3Gebäudeveränderungen ohne Veränderung des Grundrisses und Gebäudeabbrüche sind gebührenfrei. 4Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben, wenn die Gebäudeveränderung fünf oder mehr Jahre zurückliegt. 5Sofern Vermessungen von Gebäudeveränderungen gemäß Art. 8 Abs. 9 des Vermessungs- und Katastergesetzes (VermKatG) in das Liegenschaftskataster übernommen werden, wird die Gebühr um 65 % ermäßigt.
(3) Werden sonstige bauliche Anlagen auf Antrag eingemessen, richtet sich die Gebühr nach den Abs. 1 und 2.
§ 7
Gebühren für Katasterneuvermessungen
(1) 1Die Gebühr bemisst sich nach der Anzahl der beteiligten Flurstücke. 2Sie beträgt 120 € je Flurstück. 3Die Mindestgebühr beträgt 3 000 €.
(2) 1Abweichend von Abs. 1 wird bei Katasterneuvermessungen im Außenbereich (§ 35 des Baugesetzbuchs – BauGB) in Waldgebieten für die Grenzpunkte der beteiligten Flurstücke die Gebühr entsprechend § 3 Abs. 2 und 3 erhoben, auf die eine Ermäßigung von 50 % gewährt wird. 2Die Mindestgebühr beträgt 3 000 €.
(3) Bei Zerlegungen und vereinfachten Umlegungen, die auf Antrag des Auftraggebers innerhalb des Bearbeitungsgebiets einer Katasterneuvermessung örtlich und zeitlich zusammen mit einer Grenzfeststellung an einem beteiligten Flurstück durchgeführt werden, sind die Kosten für die Festlegung der neuen Grenzpunkte durch die Gebühren der Katasterneuvermessung abgegolten.
§ 8
Gebühren für Umlegungen und vereinfachte Umlegungen
(1) 1Die Gebühr für Umlegungen nach den §§ 45 ff. BauGB bemisst sich nach der Anzahl der Zuteilungsflurstücke, bei Übertragung der Befugnis zur Durchführung auf die zuständige untere Vermessungsbehörde zusätzlich nach der Anzahl der Ordnungsnummern zum Zeitpunkt des Umlegungsbeschlusses. 2Die Gebühr beträgt
1.
für die vermessungs- und katastertechnische Behandlung


a)
für das 1. Flurstück
1.300 €,

b)
für das 2. bis 10. Flurstück
je 435 €,

c)
für das 11. bis 30. Flurstück
je 380 €,

d)
für alle weiteren Flurstücke
je 330 €,
2.
zusätzlich für den Aufwand auf Grund der Übertragung des Verfahrens


a)
für die ersten drei Ordnungsnummern
2.100 €,

b)
für die 4. bis 10. Ordnungsnummer
je 690 €.

c)
für die 11. bis 30. Ordnungsnummer
je 550 €.

d)
für alle weiteren Ordnungsnummern
je 500 €.
3Sofern bei nicht übertragenen Umlegungen die Umlegungsstelle zur Übernahme in das Liegenschaftskataster geeignete digitale Daten vorlegt, werden die Gebühren nach Satz 2 Nr. 1 um 20 % ermäßigt.
(2) 1Die Gebühr für vereinfachte Umlegungen nach den §§ 80 ff. BauGB bemisst sich für die vermessungs- und katastertechnische Behandlung nach § 3. 2Die Gebühr für den Aufwand auf Grund der Übertragung des Verfahrens bemisst sich nach §§ 2 und 4.
(3) Die Gebühr für Änderungen des Umlegungsplans nach § 73 BauGB beträgt 10 % der Gebühr nach Abs. 1.
(4) 1Gebühren für die Feststellung der Umfangsgrenzen in einem Planungsgebiet werden in der Höhe angerechnet, in der sie angefallen sind, wenn die Anordnung eines Umlegungsverfahrens nach § 46 Abs. 1 BauGB innerhalb von zwei Jahren nach Abschluss der vorangehenden Leistung erfolgt ist. 2Angerechnet werden nur die Gebühren für Punkte, die sowohl auf der festgestellten Umfangsgrenze des Planungsgebiets, als auch auf der Umfangsgrenze des Umlegungsgebiets liegen.
§ 9
Gebühren in besonderen Fällen
(1) 1Wird ein Antrag nach Beginn, aber vor Abschluss der sachlichen Bearbeitung zurückgenommen, sind die erbrachten Leistungen nach den §§ 2 und 5 abzurechnen. 2Dies gilt auch, wenn ein Antrag wegen Uneinigkeit der Beteiligten oder aus anderen Gründen, die die untere Vermessungsbehörde nicht zu vertreten hat, nicht abschließend bearbeitet werden kann.
(2) Wird eine vorzeitig beendete Leistung auf erneuten Antrag hin oder nach Wegfall des Hindernisses fortgesetzt, so sind die nach Abs. 1 angefallenen Gebühren insoweit anzurechnen, als durch die frühere Teilleistung Zeitaufwand eingespart wird.
(3) Rückvermessungen nach Art. 8 Abs. 5 VermKatG sind mit Gebühren nach § 2 ohne Ansatz des Wertfaktors nach § 4 abzurechnen.
(4) Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat kann von dieser Verordnung abweichende Vereinbarungen schließen.
§ 10
Gebühren für Auszüge aus dem Liegenschaftskataster
(1) Die Gebühren für die Bereitstellung von Auszügen aus dem Liegenschaftskataster bemessen sich nach dem Gebührenverzeichnis (Anlage).
(2) 1Für das Recht zur Vervielfältigung, Verbreitung oder Wiedergabe von Auszügen aus dem Liegenschaftskataster sind Gebühren zu entrichten. 2Dies gilt auch dann, wenn die Auszüge durch den Erwerber einer Bearbeitung unterzogen werden. 3Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Verwaltungsaufwand der in Anspruch genommenen Einrichtung und der Bedeutung der Leistung für den Erwerber; Art und Umfang der Erzeugnisse sind zu würdigen. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Auszüge, die nach dem Gebührenverzeichnis (Anlage) kostenfrei bereitgestellt werden
(3) 1Für Auszüge aus dem Liegenschaftskataster kann die Gebühr ermäßigt werden, wenn eine Gegenseitigkeit vorliegt oder sonstige Vorteile für die unteren Vermessungsbehörden oder ihre übergeordneten Behörden mit der Ermäßigung verbunden sind. 2Ermäßigung kann auch gewährt werden, soweit die Auszüge für Lehr-, Studien-, Forschungs-, Test- oder ähnliche Zwecke verwendet werden, wenn die Nutzung nicht zu gewerblichen Zwecken erfolgt.
(4) Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat kann für bestimmte Arten von Fällen zulassen, dass Gebühren nach Abs. 1 und 2 ermäßigt oder nicht erhoben werden, soweit ihre Erhebung Billigkeitserwägungen widerspricht.
§ 11
Auslagen
(1) Neben den Gebühren werden folgende Auslagen erhoben:
1.
Entgelte für die Beförderung und Zustellung von Sendungen, ausgenommen die Entgelte für Briefsendungen,
2.
Aufwendungen für Verpackungsmaterial und für Datenträger, soweit der Betrag 5 € übersteigt,
3.
Aufwendungen für Material, das für die Bezeichnung und Sicherung der Grenz- und Vermessungspunkte verwendet wird,
4.
anderen Behörden oder anderen Personen für ihre Tätigkeit zustehende Beträge,
5.
die für die Gebührensumme nach den §§ 2 bis 6, § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1, § 10 Abs. 1 und 2 sowie die Auslagen nach den Nrn. 1 bis 4 gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer.
(2) 1Bei Gebührenfreiheit sind die Auslagen nach Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 zu erheben, wenn sie mehr als 5 € betragen. 2Auslagen, die bei richtiger Sachbehandlung nicht entstanden wären, werden nicht erhoben.
§ 12
Befreiung, Erstattungsverzicht
(1) Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben:
1.
für die An- und Rückreise bei Arbeiten im Außendienst,
2.
für die Verschmelzung und Zerlegung von Flurstücken, wenn diese Arbeiten aus katastertechnischen Gründen von Amts wegen vorgenommen werden,
3.
für Arbeiten, die der Bodenschätzung dienen,
4.
für Arbeiten, die auf Ersuchen eines Grundbuchamts ausgeführt werden,
5.
für die öffentliche Wiedergabe von Geobasisdaten durch Stellen der öffentlichen Verwaltung, wenn Geobasisdaten als Bestandteil einer Rechtsvorschrift veröffentlicht werden oder die Wiedergabe in einem öffentlich-rechtlichen Verfahren vorgeschrieben ist.
(2) 1Ist der Schuldner eine Staatsbehörde, wird auf die Erstattung verzichtet, wenn die Forderung (Gebühr und Auslagen) einen Betrag von 50 € bei einmaliger Leistung oder einen Jahresbetrag von 50 € bei fortdauernden Leistungen nicht überschreitet. 2Im Übrigen finden Vorschriften, die die Erstattung unter Staatsbehörden ausschließen, auf die Gebühren und Auslagen dieser Verordnung keine Anwendung.
§ 13
Schuldner
(1) Zur Zahlung der Gebühren und Auslagen ist verpflichtet:
1.
wer die Leistung beantragt hat,
2.
wer sich schriftlich gegenüber der Vermessungsbehörde zur Tragung der Gebühren und Auslagen bereit erklärt hat,
3.
wer für die Zahlung der Gebühren und Auslagen kraft Gesetzes haftet,
4.
wer die Gebühren und Auslagen einer früher beantragten Leistung getragen hat, wenn sie aus Verschulden Beteiligter oder Dritter rückgängig gemacht oder abgeändert werden muss,
5.
wer im Falle des Art. 5 Abs. 2 Nr. 4 des Abmarkungsgesetzes die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat,
6.
ansonsten derjenige, der die Leistung in Anspruch nimmt oder in dessen Interesse die Inanspruchnahme erfolgt.
(2) Gebühren und Auslagen, die durch unbegründete Einwendungen eines Beteiligten oder durch Verschulden eines Beteiligten oder Dritten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(3) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 14
Entstehung des Anspruchs, Fälligkeit
(1) Der Anspruch auf die Gebühren und Auslagen entsteht mit Beendigung der Leistung oder der Zurücknahme des Antrags.
(2) Die Gebühren und Auslagen werden mit der Bekanntgabe des Bescheids fällig, wenn nicht die festsetzende Behörde oder die übergeordneten Behörden einen späteren Zeitpunkt bestimmen.
§ 15
Vorschusspflicht, Zurückbehaltungsrecht
1Leistungen, die auf Antrag vorgenommen werden, können von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses abhängig gemacht werden. 2Urkunden, Schriftstücke, Karten, Zeichnungen und Datenträger können bis zur Bezahlung der geschuldeten Gebühren und Auslagen zurückbehalten werden.
§ 16
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am 1. April 2006 in Kraft.
München, den 15. März 2006
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen
Prof. Dr. Kurt Faltlhauser, Staatsminister
Anlage (zu § 10 Abs. 1, Abs. 2 Satz 4)
Gebührenverzeichnis
(GebVz)

Teil A:

Allgemeine Abrechnungsparameter

1.

Digitale Geobasisdaten

Soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, ist mit der Bereitstellung die Lizenz für ein internes Nutzungsrecht für den Lizenznehmer verbunden. Interne Nutzung ist die Vervielfältigung für den eigenen Gebrauch und die Einstellung in ein internes Informationssystem. Für kostenfrei bereitgestellte Daten werden offene Standardlizenzen verwendet.
Die angegebenen Basisbeträge werden in Abhängigkeit von der Informationsmenge mit dem entsprechenden Ermäßigungsfaktor nach Nr. 1.1.1 oder Nr. 1.1.2 multipliziert und die sich daraus ergebenden Teilbeträge addiert. Sofern nicht anders angegeben, sind die Regelungen nach den Nrn. 1.2 bis 1.5 anzuwenden.
1.1
Ermäßigungsfaktor – Mengenstaffel
1.1.1
Flächengröße
Sofern Geobasisdaten flächenbezogen abgerechnet werden, ermäßigt sich der Basisbetrag nach der Flächengröße je Produkt.
Informationsmenge Landschaftsfläche [km2]
Faktor
bis einschließlich
500
1,0
von
501
0,5
bis
5 000
von
5 001
0,25
bis
25 000
von
25 001
0,125
bis
50 000
ab
50 001
0,0625
1.1.2
Objektanzahl
Sofern Geobasisdaten objektbezogen abgerechnet werden, ermäßigt sich der Basisbetrag nach der Objektanzahl je Produkt.
Informationsmenge Objekt [Anzahl]
Faktor
bis einschließlich
1 000
1,0
von
1 001
0,5
bis
10 000
von
10 001
0,25
bis
100 000
von
100 001
0,125
bis
1 000 000
ab
1 000 001
0,0625
1.2
Mindestbetrag
Für die Bereitstellung von Geobasisdaten wird ein Mindestbetrag erhoben:
Bereitstellungsform
Mindestbetrag
a) Automatisierter Abruf über eine Online-Anwendung
10,00 € je Produkt
b) In allen übrigen Fällen
50,00 € je Auftrag1)

1) [Amtl. Anm.:] Bei Überschreitung eines Zeitaufwands von 30 Minuten je Auftrag werden zusätzlich Zeitgebühren nach § 2 GebOVerm berechnet.
1.3
Aktualisierung
Für die Bereitstellung aktualisierter Geobasisdaten werden pro Jahr 18 % der Gebühr des Erstbezugs erhoben.
1.4
Vereinbarung zur laufenden Nutzung aktualisierter Geobasisdaten
Bei Abschluss einer mehrjährigen Vereinbarung über Bereitstellung und Lizenzierung der internen Nutzung aktualisierter Geobasisdaten wird für jedes Jahr der Nutzung eine jährliche Gebühr in Höhe von 18 % der Gebühr des Erstbezugs erhoben. Die Gebühr für den Erstbezug ist damit abgegolten. Das Nutzungsrecht gilt für die Laufzeit der Vereinbarung. Das Vereinbarungsgebiet umfasst grundsätzlich mindestens das Gebiet einer Gemeinde.
Die quartalsweise Bereitstellung aktualisierter Geobasisdaten in einem Standardformat, die Nutzung von verfügbaren Download-, Geodatendiensten und Anwendungsprogrammierschnittstellen für die jeweils lizenzierten Geobasisdaten sowie Rechte zur externen Nutzung (Vervielfältigung, Verbreitung oder Wiedergabe) von Geobasisdaten können ohne weitere Gebührenerhebung eingeschlossen werden.
1.5
Verbundene Unternehmen
Bei Abschluss einer mehrjährigen Vereinbarung über die Bereitstellung und Lizenzierung der internen Nutzung aktualisierter Geobasisdaten durch privatrechtliche Unternehmen (Lizenznehmer), kann diese Vereinbarung auf verbundene privatrechtliche Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. des Aktiengesetzes erweitert werden. Für das erste, zweite und dritte einbezogene Unternehmen werden jeweils 50 % der vom Lizenznehmer zu entrichtenden Beträge erhoben. Für das vierte und jedes weitere Unternehmen werden darüber hinaus keine zusätzlichen Beträge erhoben.

2.

Nutzung von Geodatendiensten mit direktem Zugriff auf digitale Geobasisdaten

2.1
Nutzungsabhängiger Tarif mit jährlicher Abrechnung
2.1.1
Abruf von Rasterdaten
Die Daten dürfen nicht im System des Nutzers abgespeichert werden. Die Daten werden nach der Anzahl der abgerufenen Pixel abgerechnet.
Informationsmenge
Basisbetrag
je 1 Million Pixel [MPx]
0,10 €
Der Basisbetrag ermäßigt sich nach der abgerufenen Pixelmenge.
Informationsmenge [MPx]
Faktor
bis einschließlich
1 000
1,0
von
1 001
0,5
bis
10 000
von
10 001
0,25
bis
100 000
von
100 001
0,125
bis
1 000 000
von
1 000 001
0,0625
bis
10 000 000
von
10 000 001
0,03125
bis
100 000 000
ab
100 000 001
0,015625
2.1.2
Abruf von Vektordaten
Für die abgerufenen Objekte werden 100 % des Betrags für den Erstbezug erhoben.
2.1.3
Nutzungsabhängiger Pauschaltarif
Die Wahl dieses Tarifs erfordert eine mindestens zweijährige Vertragsbindung. Der Betrag für die Nutzung von Geodatendiensten mit direktem Zugriff auf Geobasisdaten wird im ersten Nutzungsjahr auf der Grundlage des vom Nutzer dargelegten Nutzungsumfangs festgelegt. Der Betrag für die Folgejahre richtet sich nach dem Nutzungsumfang des jeweiligen Vorjahres.
2.2
Pauschaltarif für ein vereinbartes Gebiet mit jährlicher Abrechnung
2.2.1
Abruf von Rasterdaten
Die Daten dürfen nicht im System des Nutzers abgespeichert werden. Es werden 3 % des Betrags für den Erstbezug der jeweiligen Geobasisdaten erhoben.
2.2.2
Abruf von Vektordaten
Für die abgerufenen Objekte werden 30 % des Betrags für den Erstbezug der jeweiligen Geobasisdaten erhoben.
2.3
Nutzerverwaltung
Für die Nutzerverwaltung werden je registriertem Nutzer pro Jahr 50,00 € berechnet.
3.
Analoge Auszüge und digitale Präsentationsausgaben von Geobasisdaten
Soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, dürfen analoge Auszüge und digitale Präsentationsausgaben nur für den eigenen Gebrauch vervielfältigt werden. Für Mehrfertigungen von analogen Auszügen werden jeweils 30 % des Betrags für die Erstfertigung berechnet.
4.
Bezug von kostenfreien Produkten
Werden kostenfreie Produkte nicht über Download, Anwendungsprogrammierschnittstellen oder Geodatendienste bezogen, fallen mindestens Gebühren nach Nr. 1.2 Buchst. b an. Die Abrechnung des Zeitaufwands richtet sich nach § 2 GebOVerm.
5.
Sonstige Leistungen
Leistungen, die nicht in den Kostenvorschriften der Bayerischen Vermessungsverwaltung genannt sind, werden nach Zeit- und Materialaufwand sowie nach der Bedeutung der Leistung für den Benutzer abgerechnet. Die Abrechnung des Zeitaufwands richtet sich nach § 2 GebOVerm.

Teil B:

Gebühren für Daten des Liegenschaftskatasters

6.
Analoge Auszüge und digitale Präsentationsausgaben
Nr.
Auszug
Gebühr
6.1
Flurkarte (auch in Kombinationsprodukten)


bis einschließlich DIN A3
15,00 €

bis einschließlich DIN A1
36,00 €
6.2
Flurstücksnachweis (auch mit Angaben zur Bodenschätzung)


je Flurstück
8,00 €

ab dem 11. Flurstück
4,00 €
6.3
Flurstücks- und Eigentumsnachweis (auch mit Angaben zur Bodenschätzung)

6.3.1
Analoger Auszug


je Flurstück
8,00 €

ab dem 11. Flurstück
4,00 €
6.3.2
Abruf über automatisiertes Abrufverfahren


je Flurstück
4,00 €
6.4
Grundstücksnachweis (auch mit Angaben zur Bodenschätzung)


je Grundstück
8,00 €
6.5
Bestandsnachweis (auch mit Angaben zur Bodenschätzung)


je Buchungsblatt
15,00 €
6.6
Katasterauszug zur Bauvorlage


je Auszug mit bis zu 2 Flurkarten bis einschließlich DIN A3
36,00 €
6.7
Auszug aus dem Fischwasserkataster


je Auszug
20,00 €
6.8
Bestandsnachweis für das Jagdkataster


Erstabgabe
180,00 €

Aktualisierung
50,00 €
6.9
Vermessungszahlen (Grenz- und Streckenmaße)


bis zu fünf Maßzahlen (inklusive Flurkarte bis einschließlich DIN A3)
30,00 €

je weitere angefangene fünf Maßzahlen
15,00 €
6.10
Vermessungsrisse


bis einschließlich DIN A3
20,00 €

bis einschließlich DIN A1
40,00 €
6.11
Planungskarte 1:5 000 (auch in Kombinationsprodukten)


bis einschließlich DIN A3
20,00 €

bis einschließlich DIN A1
40,00 €
7.
Digitale Geobasisdaten
Nr.
Datensatz
Gebühr
7.1
ALKIS-Daten (Amtliches Liegenschaftskatasterinformationssystem)

7.1.1
Flurstücke


je Flurstück
1,80 €

bayernweit
970 000,00 €
7.1.2
Verwaltungsgebiete
bei Nutzung über Download, Anwendungsprogrammierschnittstellen oder Geodatendienste
kostenfrei
7.1.3
Tatsächliche Nutzung (TN)
bei Nutzung über Download, Anwendungsprogrammierschnittstellen oder Geodatendienste
kostenfrei
7.1.4
Bodenschätzung (BoSch)


je Objekt
0,60 €

bayernweit
95 000,00 €
7.1.5
Angaben zum Eigentum


je Buchungsblatt
1,80 €

bayernweit
600 000,00 €
7.1.6
ALKIS-Komplettabgabe

7.1.6.1
ohne Angaben zum Eigentum


je Flurstück
2,90 €

bayernweit
1 350 000,00 €
7.1.6.2
mit Angaben zum Eigentum


je Flurstück
3,90 €

bayernweit
1 700 000,00 €
7.1.7
Jagdbare Flurstücke für das Jagdkataster (Nur in Verbindung mit Nr. 6.8) für das Gebiet einer Jagdgenossenschaft, pauschal
45,00 €
7.1.8
ALKIS-Auszüge als digitale Textausgaben

7.1.8.1
Flurstückssachdaten


je Flurstück
1,20 €
7.1.8.2
Eigentumssachdaten


je Flurstück
1,20 €
7.1.8.3
Punktkoordinaten (u. a. von Grenzpunkten und Katasterfestpunkten)


je Objekt
0,15 €
7.2
Hauskoordinaten


je Objekt
0,15 €2)

bayernweit
27 000,00 €2)
7.3
Flurstückskoordinaten


je Objekt
0,15 €

bayernweit
35 000,00 €
7.4
Hausumringe
bei Nutzung über Download, Anwendungsprogrammierschnittstellen oder Geodatendienste
kostenfrei3)
7.5
Dreidimensionales Gebäudemodell
bei Nutzung über Download, Anwendungsprogrammierschnittstellen oder Geodatendienste
kostenfrei3)
7.6
Digitaler Auszug aus dem Fischwasserkataster


je Fischereirechtsfläche
3,60 €
7.7
ALKIS-Rasterdaten

7.7.1
Parzellarkarte
bei Nutzung über Download, Anwendungsprogrammierschnittstellen oder Geodatendienste
kostenfrei
7.7.2
Flurkarte


je km2
20,00 €

bayernweit
220 000,00 €
7.7.3
Planungskarte 1:5 000


je km2
10,00 €

bayernweit
110 000,00 €
7.7.4
Bodenschätzung


je km2
3,00 €

bayernweit
33 000,00 €

2) [Amtl. Anm.:] Zzgl. gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer mit dem jeweils geltenden Steuersatz.
3) [Amtl. Anm.:] Bei Offline-Bereitstellung gemäß Nr. 1.2 Buchst. b zzgl. gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer mit dem jeweils geltenden Steuersatz.
8.
Online-Anwendungen
Nr.
Produkt
Gebühr
8.1
BayernAtlas-plus
Es gelten besondere Nutzungsbedingungen.


pro angefangenem Kalendermonat
40,00 €2)
8.2
Ortssuchdienst


Interne Nutzung in Geoanwendungen des Lizenznehmers, die nur die Darstellung der Geobasisdaten erlauben und eine Speicherung oder Weiterverwendung ausschließen, pro Jahr
480,00 €2)

Externe Nutzung in öffentlich zugänglichen Geoanwendungen des Lizenznehmers, die für den Endnutzer nur die Darstellung der Geobasisdaten erlauben und eine Speicherung oder Weiterverwendung ausschließen (beinhaltet die interne Nutzung), pro Jahr
960,00 €2)

2) [Amtl. Anm.:] Zzgl. gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer mit dem jeweils geltenden Steuersatz.