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GebOVerm
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 15.03.2006
§ 6
Gebühren für die Vermessung und katastertechnische Behandlung von Gebäudeveränderungen
(1) 1Den Gebühren für die Vermessung und katastertechnische Behandlung von Gebäudeveränderungen werden die Baukosten gemäß Nr. 2.I.1/2.1 der Anlage zum Kostenverzeichnis, hilfsweise die durchschnittlichen Herstellungskosten, zugrunde gelegt. 2Satz 1 gilt entsprechend für baurechtlich genehmigungsfrei gestellte und verfahrensfreie Gebäudeveränderungen. 3In Fällen des Satzes 2 ist für die Ermittlung der Baukosten oder ersatzweise der durchschnittlichen Herstellungskosten für genehmigungsfrei gestellte Gebäudeveränderungen auf den Zeitpunkt des Einreichens der erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Behörde, im Übrigen auf den Baubeginn abzustellen.
(2) 1Die Gebühren werden je Flurstück wie folgt bemessen:
Nr.
Baukosten
Gebühr
1.
bis
25.000 €

130 €
2.
über
25.000 €
bis 125.000 €
330 €
3.
über
125.000 €
bis 300.000 €
650 €
4.
über
300.000 €
bis 500.000 €
990 €
5.
über
500.000 €
bis 1 Mio €
1.450 €
6.
über
1 Mio €
bis 2,5 Mio €
2.100 €
7.
über
2,5 Mio €
bis 5 Mio €
2.850 €
8.
über
5 Mio €
bis 50 Mio €


je weitere angefangene 2,5 Mio € zusätzlich
1.400 €
9.
über
50 Mio €



je weitere angefangene 2,5 Mio € zusätzlich
950 €.
2Bei Gebäudeveränderungen, die aus fachlichen Gründen ausnahmsweise ohne Außendienst nur katastertechnisch behandelt werden, wird die Gebühr um 50 % ermäßigt. 3Gebäudeveränderungen ohne Veränderung des Grundrisses und Gebäudeabbrüche sind gebührenfrei. 4Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben, wenn die Gebäudeveränderung fünf oder mehr Jahre zurückliegt. 5Sofern Vermessungen von Gebäudeveränderungen gemäß Art. 8 Abs. 9 des Vermessungs- und Katastergesetzes (VermKatG) in das Liegenschaftskataster übernommen werden, wird die Gebühr um 65 % ermäßigt.
(3) Werden sonstige bauliche Anlagen auf Antrag eingemessen, richtet sich die Gebühr nach den Abs. 1 und 2.