Inhalt
1Für Anträge nach den §§ 3, 7 und 8, die vor dem 1. Juli 2026 gestellt wurden, werden die Gebühren nach der am 30. Juni 2026 geltenden Fassung dieser Verordnung berechnet, sofern die Leistung bis zum 31. Dezember 2027 beendet wird. 2Wurde die Abmarkung bei Anträgen, die vor dem 1. Juli 2026 gestellt wurden, zurückgestellt, werden die Gebühren für die Nachholung der Abmarkung unabhängig von der Beendigung der Leistung nach der am 30. Juni 2026 geltenden Fassung dieser Verordnung berechnet.