§ 3
Gebühren für Grenzfeststellungen und Fortführungsvermessungen (ohne Gebäudeveränderungen)
(1) 1Für Grenzfeststellungen und Zerlegungsvermessungen sowie eine entsprechende katastertechnische Behandlung werden Gebühren nach Abs. 2 erhoben. 2Satz 1 gilt auch für Abmarkungen nach Art. 10 des Bayerischen Fischereigesetzes (BayFiG). 3Gebühren nach Satz 1 gelten nicht für die Erfassung von Veränderungen an Gewässerflurstücken. 4Für die Aufmessung der Uferlinie und die katastertechnische Behandlung der betroffenen Flurstücke werden Gebühren nach §§ 2, 4 und 5 erhoben.
(2) 1Die Gebühren bemessen sich nach der Anzahl der in der Örtlichkeit sowohl festgestellten alten als auch festgelegten neuen Grenzpunkte sowie der Anzahl der neu Gebildeten Flurstücke. 2Die Gebühren betragen für
|
1.
|
Grenzpunkte
|
|
|
|
a)
|
für den 1. Grenzpunkt
|
330 €,
|
|
|
b)
|
für den 2. bis 30. Grenzpunkt
|
je 100 €,
|
|
|
c)
|
für den 31. bis 100. Grenzpunkt
|
je 80 €,
|
|
|
d)
|
für alle weiteren Grenzpunkte
|
je 65 €,
|
|
2.
|
|
Flurstücke
|
|
|
|
a)
|
für das 1. Flurstück
|
470 €,
|
|
|
b)
|
für das 2. bis 10. Flurstück
|
je 200 €,
|
|
|
c)
|
für das 11. bis 30. Flurstück
|
je 100 €,
|
|
|
d)
|
für alle weiteren Flurstücke
|
je 60 €.
|
3Für die Abrechnung werden jeweils Durchschnittsgebühren für Punkte und Flurstücke ermittelt. 4Diese errechnen sich aus der aus Satz 2 ergebenden Gebührensumme, geteilt durch die Anzahl der Grenzpunkte bzw. Flurstücke.
(3) 1Für Grenzpunkte, bei denen keine rechtliche Notwendigkeit zur Abmarkung besteht oder deren Abmarkung zurückgestellt wird, ermäßigen sich die Punktgebühren nach Abs. 2 Satz 3 um je 20 €. 2Bei Nachholung der zurückgestellten Abmarkung werden für Grenzpunkte, deren Abmarkung zurückgestellt wurde, Gebühren nach Abs. 2 Satz 3 erhoben. 3Wird die Möglichkeit der Nachholung der zurückgestellten Abmarkung innerhalb eines Jahres nach der Zurückstellung gegenüber der unteren Vermessungsbehörde angezeigt, ermäßigen sich die Gebühren nach Satz 2 für Punkte, die bereits nach Satz 1 abgerechnet wurden, jeweils um 50 %.
(4) Bei neu gebildeten Flurstücken, deren Fläche 10 m2 oder kleiner ist, ermäßigen sich die Flurstücksgebühren nach Abs. 2 Satz 3 jeweils um 50 %.
(5) Für die nachträgliche Abänderung von Fortführungsnachweisen ohne Außendienst werden Gebühren nach §§ 2 und 4 erhoben.
(6) 1Für die Verschmelzung von Flurstücken bemisst sich die Gebühr nach der Anzahl der wegfallenden Flurstücke. 2Sie beträgt:
|
1.
|
für das erste Flurstück
|
50 €,
|
|
2.
|
für alle weiteren Flurstücke
|
je 10 €.
|
3Gebühren nach Satz 2 werden nicht erhoben, wenn die Verschmelzung von Flurstücken in einem unmittelbaren örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einer Katastervermessung erfolgt, oder wenn die Verschmelzung in Zusammenhang mit einer beantragten Zerlegungsvermessung innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung der Zerlegungsvermessung erfolgt.
(7) Für nicht unwesentliche Verzögerungen bei der Bearbeitung des Antrags, die von den Beteiligten zu vertreten sind, sind zusätzlich Gebühren nach §§ 2, 4 und 5 zu erheben.
(8) Sofern mehrere Anträge nach Abs. 1 Satz 1 in einem unmittelbaren örtlichen Zusammenhang stehen und die Arbeiten im Außen- und Innendienst in einem geschlossenen Arbeitsgang erledigt werden, kann die Gebührenberechnung nach Abs. 2 zusammengefasst wie für einen Einzelantrag erfolgen.