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Inhaltsverzeichnis

  • Bereich reduzierenVerordnung über die Benutzungsgebühren der unteren Vermessungsbehörden (GebOVerm) Vom 15. März 2006 (GVBl. S. 160) BayRS 2013-2-9-F (§§ 1–16)
  • § 1 Gebührengegenstand
  • § 2 Gebühren nach dem Zeitaufwand
  • § 3 Gebühren für Grenzfeststellungen und Fortführungsvermessungen (ohne Gebäudeveränderungen)
  • § 4 Wertfaktoren
  • § 5 Dringlichkeitszuschlag
  • § 6 Gebühren für die Vermessung und katastertechnische Behandlung von Gebäudeveränderungen
  • § 7 Gebühren für Katasterneuvermessungen
  • § 8 Gebühren für Umlegungen und vereinfachte Umlegungen
  • § 9 Gebühren in besonderen Fällen
  • § 10 Gebühren für Auszüge aus dem Liegenschaftskataster
  • § 11 Auslagen
  • § 12 Befreiung, Erstattungsverzicht
  • § 13 Schuldner
  • § 14 Entstehung des Anspruchs, Fälligkeit
  • § 15 Vorschusspflicht, Zurückbehaltungsrecht
  • § 16 In-Kraft-Treten
  • [Schlussformel]
  • Bereich erweiternAnlage Gebührenverzeichnis (GebVz)

Inhalt

GebOVerm
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 15.03.2006
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§ 14
Entstehung des Anspruchs, Fälligkeit
(1) Der Anspruch auf die Gebühren und Auslagen entsteht mit Beendigung der Leistung oder der Zurücknahme des Antrags.
(2) Die Gebühren und Auslagen werden mit der Bekanntgabe des Bescheids fällig, wenn nicht die festsetzende Behörde oder die übergeordneten Behörden einen späteren Zeitpunkt bestimmen.
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