Inhalt
    
    
        
        (1) Für folgende Leistungen der unteren Vermessungsbehörden werden Benutzungsgebühren nach den Vorschriften dieser Verordnung erhoben, soweit nicht besondere Vorschriften entgegenstehen:
        
          - 1.
 
          - 
            
Katastervermessungen zur
            
              - a)
 
              - 
                
Festlegung und Sicherung der Eigentumsgrenzen (Grenzfeststellungen),
               
              
              - b)
 
              - 
                
Fortführung des Liegenschaftskatasters (Fortführungsvermessungen),
               
              
            
           
          
          - 2.
 
          - 
            
Katasterneuvermessungen,
           
          
          - 3.
 
          - 
            
Umlegungen und vereinfachte Umlegungen,
           
          
          - 4.
 
          - 
            
Abgabe von Auszügen aus dem Liegenschaftskataster,
           
          
          - 5.
 
          - 
            
Sachverständigentätigkeit,
           
          
          - 6.
 
          - 
            
sonstige Leistungen auf Antrag.
           
          
        
        (2) Die Bestimmungen dieser Gebührenordnung gelten auch für die den unteren Vermessungsbehörden übergeordneten Behörden, soweit sie Leistungen nach Abs. 1 erbringen.