Inhalt
(1) Für folgende Leistungen der unteren Vermessungsbehörden werden Benutzungsgebühren nach den Vorschriften dieser Verordnung erhoben, soweit nicht besondere Vorschriften entgegenstehen:
- 1.
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Katastervermessungen zur
- a)
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Festlegung und Sicherung der Eigentumsgrenzen (Grenzfeststellungen),
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- b)
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Fortführung des Liegenschaftskatasters (Fortführungsvermessungen),
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- 2.
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Katasterneuvermessungen,
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- 3.
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Umlegungen und vereinfachte Umlegungen,
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- 4.
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Abgabe von Auszügen aus dem Liegenschaftskataster,
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- 5.
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Sachverständigentätigkeit,
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- 6.
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sonstige Leistungen auf Antrag.
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(2) Die Bestimmungen dieser Gebührenordnung gelten auch für die den unteren Vermessungsbehörden übergeordneten Behörden, soweit sie Leistungen nach Abs. 1 erbringen.