Inhalt
§ 34
Verfahren nach dem Energiewirtschaftsgesetz
Die Entscheidungen nach § 106 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) werden mit Ausnahme der Verbandsklagen nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz, die Ansprüche und Rechtsverhältnisse in den in § 102 EnWG aufgeführten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten betreffen, übertragen
- 1.
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dem Oberlandesgericht München
für seinen Bezirk,
- 2.
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dem Oberlandesgericht Nürnberg
für seinen Bezirk und den Bezirk des Oberlandesgerichts Bamberg.