Inhalt
§ 29
Bestellung von Vertrags- und Eingliederungsprüfern; Ersatz von Auslagen und Vergütung
(1) Die Entscheidungen nach § 293c Abs. 1 Satz 1 und 5 und § 320 Abs. 3 des Aktiengesetzes in Verbindung mit § 318 Abs. 5 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs werden übertragen
- 1.
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dem Landgericht München I
für die Landgerichtsbezirke des Oberlandesgerichts München,
- 2.
-
dem Landgericht Nürnberg-Fürth
für die Landgerichtsbezirke der Oberlandesgerichte Nürnberg und Bamberg.
(2) Die Entscheidung über die Beschwerden nach § 10 Abs. 4 UmwG in Verbindung mit § 293c Abs. 2 und § 320 Abs. 3 Satz 3 des Aktiengesetzes sowie nach § 293c Abs. 1 Satz 5 und § 320 Abs. 3 Satz 3 des Aktiengesetzes in Verbindung mit § 318 Abs. 5 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs wird dem Obersten Landesgericht übertragen.