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Text gilt ab: 01.10.2024
Fassung: 11.06.2012
§ 20
Gerichtliche Entscheidungen über die abschließenden Feststellungen der Sonderprüfer
(1) Die Entscheidungen nach § 260 Abs. 2 Satz 1 des Aktiengesetzes in Verbindung mit § 132 Abs. 1 des Aktiengesetzes werden übertragen
1.
dem Landgericht München I
für die Landgerichtsbezirke des Oberlandesgerichts München,
2.
dem Landgericht Nürnberg-Fürth
für die Landgerichtsbezirke der Oberlandesgerichte Nürnberg und Bamberg.
(2) Die Entscheidung über die Beschwerden nach § 260 Abs. 3 Satz 1 des Aktiengesetzes in Verbindung mit § 99 Abs. 3 Satz 2 des Aktiengesetzes wird dem Obersten Landesgericht übertragen.