Inhalt
    
    
                
                  § 24
                   Feststellung der Nichtigkeit des Jahresabschlusses oder Anfechtung der Feststellung des Jahresabschlusses durch die Hauptversammlung und die oberste Vertretung 
                  
                 
                Die Entscheidungen nach § 256 Abs. 7 Satz 1 und § 257 Abs. 1 des Aktiengesetzes sowie § 191 Satz 1 VAG werden übertragen
                
                  - 1.
- 
                    dem Landgericht München I für die Landgerichtsbezirke des Oberlandesgerichts München, 
- 2.
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                    dem Landgericht Nürnberg-Fürth für die Landgerichtsbezirke der Oberlandesgerichte Nürnberg und Bamberg.