Inhalt
§ 16
Zusammensetzung des Aufsichtsrats einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer bergrechtlichen Gewerkschaft
(1) Die Entscheidungen nach § 27 des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz in Verbindung mit § 98 Abs. 1 des Aktiengesetzes werden übertragen
- 1.
-
dem Landgericht München I
für die Landgerichtsbezirke des Oberlandesgerichts München,
- 2.
-
dem Landgericht Nürnberg-Fürth
für die Landgerichtsbezirke der Oberlandesgerichte Nürnberg und Bamberg.
(2) Die Entscheidung über die Beschwerden nach § 27 des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz in Verbindung mit § 99 Abs. 3 Satz 2 des Aktiengesetzes wird dem Obersten Landesgericht übertragen.