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Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 11.06.2012
§ 11
Führung des Vereinsregisters
Die Führung des Vereinsregisters wird den Amtsgerichten übertragen, die gemäß § 376 Abs. 1 FamFG in Verbindung mit § 374 Nr. 1 FamFG und § 9 für die Führung des Handelsregisters zuständig sind.