Inhalt
§ 14
Zusammensetzung des Aufsichtsrats einer Aktiengesellschaft sowie Auskunftsrecht des Aktionärs
(1) Die Entscheidungen nach § 98 Abs. 1 und § 132 Abs. 1 des Aktiengesetzes werden übertragen
- 1.
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dem Landgericht München I
für die Landgerichtsbezirke des Oberlandesgerichts München,
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- 2.
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dem Landgericht Nürnberg-Fürth
für die Landgerichtsbezirke der Oberlandesgerichte Nürnberg und Bamberg.
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(2) Die Entscheidung über die Beschwerden nach § 99 Abs. 3 Satz 2 des Aktiengesetzes wird dem Obersten Landesgericht übertragen.