Inhalt
    
    
                
                  § 56
                   Verhinderung der Teilnahme 
                  
                 
                (1) 1Erkrankungen, die die Teilnahme einer Schülerin oder eines Schülers an der Abiturprüfung verhindern, sind unverzüglich durch ärztliches Zeugnis nachzuweisen; die Schule kann die Vorlage eines schulärztlichen Zeugnisses verlangen. 2§ 26 Abs. 3 gilt entsprechend.
                (2) 1Versäumt eine Schülerin oder ein Schüler eine Prüfung, gilt dieser Prüfungsteil als nicht abgelegt im Sinn des § 54 Abs. 1 Nr. 2, es sei denn, sie oder er hat das Versäumnis nicht zu vertreten. 2Im Fall einer Zusatzprüfung nach § 50 Abs. 1 und 3 wird dieser Prüfungsteil mit 0 Punkten bewertet.
                (3) Die Einräumung eines Nachtermins richtet sich nach § 43 Abs. 2.