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GSO
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 23.01.2007
§ 54
Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife
(1) Die allgemeine Hochschulreife wird der Schülerin oder dem Schüler zuerkannt, wenn
1.
die Zulassungsvoraussetzungen nach § 44 erfüllt sind,
2.
alle verpflichtend vorgeschriebenen Prüfungen abgelegt wurden,
3.
keines der nach § 52 errechneten Prüfungsergebnisse weniger als 4 Punkte (vierfache Wertung) beträgt,
4.
die Punktsumme der Abiturprüfung (§ 52) mindestens 100 beträgt,
5.
in mindestens drei Fächern, darunter Deutsch, Mathematik oder das Leistungsfach, jeweils mindestens 20 Punkte erzielt wurden,
6.
entweder
a)
in Deutsch und Mathematik sowie einer Fremdsprache oder einer Naturwissenschaft
oder
b)
bei Substitution von Deutsch, in Mathematik, im Leistungsfach sowie in einer Fremdsprache, die nicht Leistungsfach ist, oder einer Naturwissenschaft
oder
c)
bei Substitution von Mathematik, in Deutsch, im Leistungsfach sowie in einer Fremdsprache oder einer Naturwissenschaft, die nicht Leistungsfach ist,
in den nach § 52 ermittelten Prüfungsergebnissen in der Summe mindestens 40 Punkte, darunter aus diesen drei Fächern nur einmal weniger als 16 Punkte, erreicht wurden,
7.
pro Aufgabenfeld nur einmal weniger als 16 Punkte erzielt wurden und
8.
in der Gesamtqualifikation mindestens 300 Punkte erzielt wurden.
(2) Die Gesamtqualifikation der Schülerin oder des Schülers, die oder der alle Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt hat, wird in einer Durchschnittsnote (in Ziffern und Worten) ausgedrückt, die unter Anwendung der Tabelle zur Umrechnung der Punktzahl der Gesamtqualifikation (Anlage 13) als Note auf eine Dezimalstelle ohne Rundung festgesetzt wird.