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GSO
Text gilt ab: 01.08.2024
Fassung: 23.01.2007
Anlage 10 (zu § 17 Abs. 4)
Verpflichtende Einbringung von Leistungen in die Gesamtqualifikation
(Gymnasium und Kolleg)

QUALIFIKATIONSPHASE

Zahl der einzubringenden Halbjahresleistungen1)

Pflicht- und Wahlpflichteinbringung
1
Deutsch
4
2
Mathematik
4
3
Chinesisch, Englisch, Französisch, Griechisch, Italienisch, Latein, Russisch, Spanisch
3 (+ 1)2)
4
Religionslehre (bzw. Ethik)
3
5
Geschichte
3
6
Politik und Gesellschaft
3 + 13)
7
Geographie, Wirtschaft und Recht
8
Kunst, Musik
9
Biologie, Chemie, Physik
3 (+ 1)5)
10
Weitere Naturwissenschaft oder Informatik oder spät beginnende Informatik oder weitere fortgeführte bzw. spät beginnende Fremdsprache
11
Zusätzliche Halbjahresleistungen für die weiteren Abiturprüfungsfächer
2 (+ 1)7)
12
Gesamt
33 (34)

Profileinbringung
13
Wissenschaftspropädeutisches Seminar8)
2
14
Seminararbeit9)
2
15
Sonstige10)
3 (2)
16
Gesamt
7 (6)
17
40 Halbjahresleistungen * max. 15 Punkte = max. 600 Punkte

ABITURPRÜFUNG
18
1. Abiturprüfungsfach (schriftlich)
darunter Deutsch11), Mathematik11) und Leistungsfach
darunter eine fortgeführte Fremdsprache oder eine Naturwissenschaft und zusätzlich mindestens ein GPR-Fach
19
2. Abiturprüfungsfach (schriftlich)
20
3. Abiturprüfungsfach (schriftlich)
21
4. Abiturprüfungsfach (mündlich)
22
5. Abiturprüfungsfach (mündlich)

23
5 Abiturprüfungen * max. 60 Punkte = max. 300 Punkte

1) [Amtl. Anm.:] Abweichend von § 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a kann die Schülerin oder der Schüler nach der Aufforderung nach § 41 Abs. 2 in höchstens einem Fach eine verpflichtend einzubringende Halbjahresleistung durch eine in einem anderen Fach erbrachte Halbjahresleistung ersetzen; Fußnote 10 bleibt unberührt. Alternativ zum Ersatz durch eine in einem anderen Fach erbrachte Halbjahresleistung können Schülerinnen und Schüler in einem Fach jeweils eine der drei einbringungspflichtigen Halbjahresleistungen streichen, wenn dadurch eine nach § 17 Abs. 4 ausgeschlossene Wahl der Abiturprüfungsfächer ermöglicht wird. Die Einbringungsverpflichtungen nach § 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt. Zudem ist sicherzustellen, dass aus den Naturwissenschaften (Biologie, Physik, Chemie) sowie den Fremdsprachen jeweils mindestens vier Halbjahresleistungen aus den verpflichtend zu belegenden Kurshalbjahren eingebracht werden.
2) [Amtl. Anm.:] Soweit keine weitere Fremdsprache belegt wird, sind in der gewählten Fremdsprache vier Halbjahresleistungen einzubringen.
3) [Amtl. Anm.:] In den Fächern Politik und Gesellschaft sowie Wirtschaft und Recht oder Geographie sind jeweils mindestens eine Halbjahresleistung einzubringen. In demjenigen Fach, in dem die Belegungsverpflichtung gemäß § 19 Abs. 1 Satz 6 Halbsatz 2 erfüllt wird, sind zwei weitere Halbjahresleistungen einzubringen. Die im jeweiligen Fach verpflichtend einzubringenden Halbjahresleistungen sind den verpflichtend zu belegenden Kurshalbjahren zu entnehmen.
4) [Amtl. Anm.:] Am Kolleg sind anstelle der Pflichteinbringungen in Kunst oder Musik drei weitere sonstige Profileinbringungen zu benennen.
5) [Amtl. Anm.:] Soweit keine weitere Naturwissenschaft belegt wird, sind in der gewählten Naturwissenschaft vier Halbjahresleistungen einzubringen.
6) [Amtl. Anm.:] Bei der Wahl des Vertiefungskurses Deutsch als Wahlpflichtfach sind aus dem Vertiefungskurs und der weiteren Fremdsprache aus den verpflichtend zu belegenden Kurshalbjahren nach Wahl des Schülers insgesamt drei Halbjahresleistungen einzubringen, darunter im Vertiefungskurs mindestens eine. Bei der Wahl des Vertiefungskurses Mathematik als Wahlpflichtfach sind aus dem Vertiefungskurs oder der weiteren Naturwissenschaft oder Informatik oder spät beginnenden Informatik aus den verpflichtend zu belegenden Kurshalbjahren nach Wahl des Schülers insgesamt drei Halbjahresleistungen einzubringen, darunter im Vertiefungskurs mindestens eine.
7) [Amtl. Anm.:] Bei der Wahl der Abiturprüfungsfächer ist eine weitere Halbjahresleistung einzubringen, wenn – bei Belegung von zwei Naturwissenschaften – nicht die einzige Fremdsprache oder – bei Belegung von zwei Fremdsprachen – nicht die einzige Naturwissenschaft als Abiturprüfungsfach gewählt wird. Gleiches gilt, wenn bei Belegung von Informatik oder spät beginnender Informatik nicht die einzige Fremdsprache und gleichzeitig die einzige Naturwissenschaft als Abiturprüfungsfächer gewählt werden. Bei Substitution von Deutsch ist darüber hinaus bei der Wahl der Abiturprüfungsfächer ggf. eine weitere Halbjahresleistung einzubringen.
8) [Amtl. Anm.:] Einzubringen sind die Halbjahresleistungen aus den Ausbildungsabschnitten 12/1 und 12/2.
9) [Amtl. Anm.:] Für die Seminararbeit wird eine Gesamtleistung ermittelt, die in ihrer Wertigkeit zwei Halbjahresleistungen entspricht.
10) [Amtl. Anm.:] Weitere Halbjahresleistungen aus dem Pflicht-, Wahlpflicht- oder Profilbereich, davon höchstens drei Halbjahresleistungen Sport, wenn Sport nicht als Abiturprüfungsfach gewählt wird, bzw. in Fächern des Zusatzangebots (mit Ausnahme von Wirtschaftsinformatik und Sozialwissenschaftliche Arbeitsfelder). Hier sind außerdem diejenigen Halbjahresleistungen eines Abiturfachs einzubringen, die bei der Pflicht- und Wahlpflichteinbringung nicht verpflichtend sind, z.B. Wirtschaftsinformatik, Sozialwissenschaftliche Arbeitsfelder, Sport, zwei Wahlpflichtfächer des GPR-Bereichs. Bei Substitution von Deutsch reduziert sich die Zahl der sonstigen Einbringungen ggf. um eine Halbjahresleistung. Am Kolleg muss mindestens eine Halbjahresleistung aus der gemäß § 19 Abs. 6 belegten zweiten fortgeführten Fremdsprache als Profileinbringung berücksichtigt werden, sofern sie im Rahmen der individuellen Profilbelegung gewählt wurde.
11) [Amtl. Anm.:] Zur Substitution von Deutsch oder Mathematik in der Abiturprüfung siehe § 48 Abs. 1 Satz 5. Bei der Substitution von Mathematik muss eine Fremdsprache als Abiturprüfungsfach gewählt werden.