Inhalt
§ 46
Fachausschüsse, Unterausschüsse
(1) 1Die Fachausschüsse bestehen aus mindestens zwei Mitgliedern, die die Lehrbefähigung im jeweiligen Fach haben sollen. 2Die oder der Vorsitzende wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestellt. 3Aufgabe eines jeden Fachausschusses ist es,
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die ggf. erforderliche Auswahl von Aufgaben bei der Prüfung zu treffen,
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die Ergebnisse der schriftlichen Prüfungen zusammenzustellen,
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die mündlichen und praktischen Prüfungen durchzuführen und zu bewerten sowie jeweils eine Niederschrift anzufertigen.
(2) 1Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann Unterausschüsse, bestehend aus mindestens zwei Mitgliedern der Fachausschüsse, einsetzen; ein Mitglied wird zur oder zum Vorsitzenden bestellt. 2Unterausschüsse übernehmen die Aufgaben nach Abs. 1 Satz 3 Nr. 3.