Inhalt

GSO
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 23.01.2007
§ 50
Mündliche Prüfung
(1) 1Mündliche Prüfungen sind das Kolloquium und die Zusatzprüfung (Anlage 9). 2Diese Prüfungen sind Einzelprüfungen. 3Der Zeitplan für die Prüfungen wird den Schülerinnen und Schülern spätestens am Tag vor der Prüfung bekannt gegeben. 4In den modernen Fremdsprachen erhalten die Schülerinnen und Schüler eine fremdsprachige Textvorlage und/oder einen Hörtext; die Prüfungen finden in der jeweiligen Fremdsprache statt. 5In Musik können die Schülerinnen und Schüler Hör- und Videobeispiele, im Fach Kunst Videobeispiele erhalten. 6Die Schülerin oder der Schüler darf sich auf das Kolloquium etwa 30 Minuten und auf die Zusatzprüfung etwa 20 Minuten unter Aufsicht vorbereiten und dabei Aufzeichnungen als Grundlage für die Ausführungen machen; bei Verwendung von Hör- oder Videobeispielen verlängert sich die jeweilige Vorbereitungszeit entsprechend, im Fach Chinesisch wird je nach Textvorlage zusätzlich eine angemessene Einlesezeit gewährt. 7Die Zusatzprüfung dauert in der Regel 20 Minuten, das Kolloquium in der Regel 30 Minuten. 8§ 57 gilt entsprechend; dabei gilt das Kolloquium insgesamt als eine Prüfung.
(2) 1Das Kolloquium gliedert sich in zwei Prüfungsteile von je etwa 15 Minuten Dauer:
1.
Kurzreferat der Schülerin oder des Schülers zum gestellten Thema (ca. 10 Minuten) aus dem gewählten Prüfungsschwerpunkt sowie ein Gespräch ausgehend vom Kurzreferat, wobei in spät beginnenden Fremdsprachen die Dauer des Kurzreferats maßvoll unterschritten werden kann und sich das anschließende Gespräch entsprechend verlängert;
2.
Gespräch zu den Lerninhalten aus zwei weiteren Ausbildungsabschnitten.
2Der Prüfungsausschuss benennt rechtzeitig die Themenbereiche der Kolloquiumsprüfung (mehr als zwei pro Ausbildungsabschnitt. 3Die Themenbereiche sind allen vier Ausbildungsabschnitten zu entnehmen. 4Spätestens vier Wochen vor dem vom Prüfungsausschuss festgesetzten Prüfungstermin entscheidet sich die Schülerin oder der Schüler für einen der angebotenen Themenbereiche. 5Aus dem gewählten Themenbereich legt der zuständige Fachausschuss die Themen für die Kurzreferate fest. 6Das Thema wird der Schülerin oder dem Schüler etwa 30 Minuten vor Prüfungsbeginn schriftlich bekannt gegeben. 7Bei experimentell bzw. praktisch zu bearbeitenden Themen beträgt die Vorbereitungszeit etwa 120 Minuten.
(3) 1Die Schülerin oder der Schüler hat eine Zusatzprüfung spätestens am Schultag nach Bekanntgabe des Ergebnisses der schriftlichen Prüfung beim Prüfungsausschuss schriftlich zu beantragen; ein Rücktritt ist spätestens an dem der mündlichen Prüfung vorangehenden Schultag dem Prüfungsausschuss schriftlich mitzuteilen. 2Der Prüfungsausschuss ist berechtigt, eine Schülerin oder einen Schüler in die Zusatzprüfung zu verweisen. 3Der Prüfungsausschuss kann von der Durchführung einer Zusatzprüfung absehen, wenn auf Grund der Ergebnisse der schriftlichen Prüfung und der sonstigen vorliegenden Teile der Gesamtqualifikation ein Bestehen der Abiturprüfung nicht mehr möglich ist (vorzeitiger Abbruch). 4Die Prüfung ist dann nicht bestanden. 5Die Zusatzprüfung gliedert sich in zwei Prüfungsteile von je etwa zehn Minuten Dauer:
1.
Gespräch zu den Lerninhalten aus dem gewählten Prüfungsschwerpunkt;
2.
Gespräch zu den Lerninhalten aus zwei weiteren Ausbildungsabschnitten.