Inhalt
§ 49
Schriftliche Prüfung
(1) 1Das Staatsministerium stellt die Aufgaben zentral für die schriftlichen Prüfungen und für die besonderen Fachprüfungen. 2Das Staatsministerium kann anordnen, dass ersatzweise von den Schulen zu erstellende Aufgaben bereitgehalten werden.
(2) 1Soweit die Schule aus den vom Staatsministerium zentral gestellten Aufgaben eine Auswahl treffen muss, geschieht dies durch die Fachausschüsse rechtzeitig am Morgen vor Beginn der Prüfung, wenn nicht ein anderes Datum angegeben wird. 2Für Schülerinnen und Schüler aus demselben Kurs müssen dieselben Aufgaben ausgewählt werden.
(3) 1Während der Prüfung führen ständig mindestens zwei Lehrkräfte Aufsicht. 2Die Schülerinnen und Schüler dürfen den Prüfungsraum während der Prüfung nur mit Erlaubnis einer der aufsichtsführenden Lehrkräfte verlassen; die Erlaubnis darf jeweils nur einer Schülerin bzw. einem Schüler erteilt werden.
(4) 1Art und Umfang der Aufgabenstellung sowie die Auswahl aus mehreren Aufgaben bemessen sich nach Anlage 8. 2§ 22 Abs. 6 gilt entsprechend.